Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Platin 104 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Darmstädter Straße 113, 64625 Bensheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 105482
EUID
DEM1103.HRB105482
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 557/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Jerger
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.07.2025 , 12:00 Uhr
Festsetzung Vergütung
11.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Errichtung und der Betrieb von Glücksspiel- und Unterhaltungsunternehmen, Spielcasinos und Spielhallen, Unterhaltungs- und Entertainmentzentren, einschließlich aller Nebeneinrichtungen im Rahmen der landes- und bundesrechtlichen Möglichkeiten sowie - das Betreiben von Sportwettbüros und Wettannahmestellen im Rahmen der landes- und bundesrechtlichen Möglichkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 18.07.2025 ist über das Vermögen der Platin 104 GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Amtsgericht Darmstadt hat die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Jürgen Jerger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es sind Verfügungsbeschränkungen gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO erlassen worden, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Zahlungen an den Schuldner sind untersagt. Der Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben einzuziehen und ein Insolvenzsonderkonto einzurichten. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind am 11.08.2025 durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Die Berechnung der Vergütung erfolgte auf Basis einer Teilungsmasse von 1.100,00 EUR unter Anwendung eines Bruchteils von 25 % gemäß § 11 InsVV. Die gesetzlichen Mindestvergütungen und Auslagen wurden berücksichtigt. Die festgesetzten Beträge dürfen der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 557/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Platin 104 GmbH, Darmstädter Straße 113, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 105482), vertr. d.: Taner Demir, Augustinerstraße 46, 68642 Bürstadt, (Geschäftsführer), ist am 18.07.2025 um 12:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Ve…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 557/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Platin 104 GmbH, Darmstädter Straße 113, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 105482), vertr. d.: Taner Demir, Augustinerstraße 46, 68642 Bürstadt, (Geschäftsführer), ist am 18.07.2025 um 12:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 18.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 557/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Platin 104 GmbH, Darmstädter Straße 113, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 105482), vertr. d.: Taner Demir, Augustinerstraße 46, 68642 Bürstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rh…
9 IN 557/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Platin 104 GmbH, Darmstädter Straße 113, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 105482), vertr. d.: Taner Demir, Augustinerstraße 46, 68642 Bürstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, gegen die Schuldnerin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 18.07.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 1.100,00 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Liegt die hieraus errechnete Vergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter, § 2 Absatz 2 InsVV, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung geltend machen (BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05; Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08). Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf X Euro.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 11.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 557/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Platin 104 GmbH, Darmstädter Straße 113, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 105482), vertr. d.: Taner Demir, Augustinerstraße 46, 68642 Bürstadt, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 17.07.2026 aufgehoben worden.
Amtsgeric…
9 IN 557/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Platin 104 GmbH, Darmstädter Straße 113, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 105482), vertr. d.: Taner Demir, Augustinerstraße 46, 68642 Bürstadt, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 17.07.2026 aufgehoben worden.
Amtsgericht Darmstadt, 17.07.2026
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