Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PLAY Productions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Kaltenkirchener Straße 1-5, 22769 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 182364
EUID
DEK1101.HRB182364
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 209/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.08.2026 , 12:00 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
07.08.2026
Forderungsanmeldefrist
04.09.2026
Berichtstermin
06.10.2026 , 11:15 Uhr
Prüfungstermin
06.10.2026 , 11:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion, Organisation und Durchführung von Foto- und Filmaufnahmen sowie die Vermietung von Studios zu diesem Zweck.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PLAY Productions GmbH ist am 03.06.2026 um 09:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Michael Scholz bestellt worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLAY Productions GmbH mit Sitz in Hamburg ist am 01.08.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Michael Scholz bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr Vermögen verbote…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLAY Productions GmbH mit Sitz in Hamburg ist am 01.08.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Michael Scholz bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr Vermögen verboten, die Verfügungsbefugnis liegt beim Verwalter. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 04.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie zur Entscheidung über die Person des Verwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist für den 06.10.2026 um 11:15 Uhr vor dem Amtsgericht Hamburg angesetzt. Am 07.08.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 209/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PLAY Productions GmbH, die Produktion, Organisation und Durchführung von Foto- und Filmaufnahmen sowie die Vermietung von , Bauteil K, Kaltenkirchener Straße 1-5, 22769 Hamburg (AG Hamburg, HRB 182364), vertr. d.: 1.…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 209/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PLAY Productions GmbH, die Produktion, Organisation und Durchführung von Foto- und Filmaufnahmen sowie die Vermietung von , Bauteil K, Kaltenkirchener Straße 1-5, 22769 Hamburg (AG Hamburg, HRB 182364), vertr. d.: 1. Christoph Werner Köster, (Geschäftsführer), 2. Olaf Joachim Lumma, (Geschäftsführer), ist am 03.06.2026 um 09:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Michael Scholz, Drehbahn 9, 20354 Hamburg, Tel.: 040 350 16 90 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
67g IN 209/26
Amtsgericht Hamburg, 03.06.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67g IN 209/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLAY Productions GmbH, die Produktion, Organisation und Durchführung von Foto- und Filmaufnahmen sowie die Vermietung von , Bauteil K, Kaltenkirchener Straße 1-5, 22769 Hamburg (AG Hamburg, HRB 182364), vertr. d.: 1. Christoph Werner Köster, (Geschäftsführ…
67g IN 209/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLAY Productions GmbH, die Produktion, Organisation und Durchführung von Foto- und Filmaufnahmen sowie die Vermietung von , Bauteil K, Kaltenkirchener Straße 1-5, 22769 Hamburg (AG Hamburg, HRB 182364), vertr. d.: 1. Christoph Werner Köster, (Geschäftsführer), 2. Olaf Joachim Lumma, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 06.08.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hamburg, 07.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67g IN 209/26 : Über das Vermögen der PLAY Productions GmbH, die Produktion, Organisation und Durchführung von Foto- und Filmaufnahmen sowie die Vermietung von , Bauteil K, Kaltenkirchener Straße 1-5, 22769 Hamburg (AG Hamburg, HRB 182364), vertr. d.: 1. Christoph Werner Köster, (Geschäftsführer), 2. Olaf Joachim Lumma…
67g IN 209/26 : Über das Vermögen der PLAY Productions GmbH, die Produktion, Organisation und Durchführung von Foto- und Filmaufnahmen sowie die Vermietung von , Bauteil K, Kaltenkirchener Straße 1-5, 22769 Hamburg (AG Hamburg, HRB 182364), vertr. d.: 1. Christoph Werner Köster, (Geschäftsführer), 2. Olaf Joachim Lumma, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.08.2026 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christian Michael Scholz, Drehbahn 9, 20354 Hamburg, Tel.: 040 350 16 90
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 04.09.2026,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 06.10.2026, 11:15 Uhr, B405, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
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