Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Plus Arbeit GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Thomasstraße 6, 47906 Kempen
Handelsregister
Amtsgericht Krefeld HRB 14044
EUID
DER1402.HRB14044
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
91 IN 33/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Sebastian Czeszak
Adresse
Spelgenweg 6, 49377 Vechta
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter
29.09.2020
Tätigkeit vorläufiger Verwalter
23.12.2020
Vergütungsantrag Einsicht
23.03.2026
Vergütungsfestsetzung
28.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Vermittlung und Abrechnung von Dienstleistungen und Wohnraum sowie die Vermietung von Wohnraum, - Headhunting und Find Freelancer, - die Personal- und Unternehmensberatung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plus Arbeit GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens war Herr Sebastian Czeszak als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 23. März 2026 wurde der Vergütungsantrag des Verwalters zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld ausgelegt, wobei eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt wurde. Später, am 28. April 2026, hat das Amtsgericht Krefeld die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29. September 2020 bis zum 23. Dezember 2020 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 57.613,65 EUR. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 33/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14044 eingetragenen Plus Arbeit GmbH, Thomasstraße 6, 47906 Kempen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Czeszak, Spelgenweg 6, 49377 Vechta
lieg…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 33/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14044 eingetragenen Plus Arbeit GmbH, Thomasstraße 6, 47906 Kempen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Czeszak, Spelgenweg 6, 49377 Vechta
liegt der Vergütungsantrag des Verwalters bzgl. seiner Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle vor. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
91 IN 33/20
Amtsgericht Krefeld, 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 33/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14044 eingetragenen Plus Arbeit GmbH, Thomasstraße 6, 47906 Kempen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Czeszak, von-Tribbe-Weg 1 , 49456 Bakum
…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 33/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14044 eingetragenen Plus Arbeit GmbH, Thomasstraße 6, 47906 Kempen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Czeszak, von-Tribbe-Weg 1 , 49456 Bakum
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
G r ü n d e
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.09.2020 bis zum 23.12.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 57.613,65 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx EUR.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.03.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Krefeld, Zimmer Nr. H 44 eingesehen werden.
91 IN 33/20
Amtsgericht Krefeld, 28.04.2026
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