Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PLVG GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 105246
EUID
DED2601V.HRB105246
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 31/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
28.04.2022
Forderungsanmeldefrist
17.04.2026
Widerspruchsfrist
20.05.2026
Schlusstermin
29.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vermögensverwaltungen aller Art, insbesondere Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, Erwerb, Verwaltung sowie Verkauf von Immobilien sowie Verwaltung eigenen Vermögens und gewerbliche Zwischenvermietung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLVG GmbH ist am 28.04.2022 durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB eröffnet worden. Ursprünglich war eine mündliche Verfahrensdurchführung angeordnet, diese wurde jedoch aufgrund verfahrensökonomischer Gründe aufgehoben und das Verfahren auf ein schriftliches Verfahren umgestellt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht; eine Stellungnahme dazu ist bis zum 02.04.2026 möglich. Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO bis zum 17.04.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Prüfung der fristgerecht angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten sowie den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit gegeben, den Forderungen bis zum 20.05.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLVG GmbH ist am 28.04.2022 durch das Amtsgericht Weilheim i.OB eröffnet worden. Der Schuldner wird vertreten durch den Freistaat Bayern als Erbe, vertreten durch das Landesamt für Finanzen. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 105246). Zunächst war eine münd…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLVG GmbH ist am 28.04.2022 durch das Amtsgericht Weilheim i.OB eröffnet worden. Der Schuldner wird vertreten durch den Freistaat Bayern als Erbe, vertreten durch das Landesamt für Finanzen. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 105246). Zunächst war eine mündliche Verfahrensdurchführung angeordnet, diese wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass das Verfahren im schriftlichen Fortgang weitergeführt wird. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff hat seine Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht, die festgesetzt wurden. Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, nachrangige Forderungen bis zum 17.04.2026 anzumelden. Widerspruchsfristen zur Prüfung der Forderungen enden am 20.05.2026 bzw. am 29.09.2026 im Rahmen der Schlussanhörung. Der Schlusstermin gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum 29.09.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Mit der Zustimmung zur Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO ist das Verfahren auf die Beendigung zugegangen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLVG GmbH ist am 28.04.2022 durch das Amtsgericht Weilheim i.OB eröffnet worden. Das Verfahren wurde zunächst zur mündlichen Durchführung angeordnet, später jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters in ein schriftliches Verfahren umgewandelt, da eine mündliche Erörterung nic…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLVG GmbH ist am 28.04.2022 durch das Amtsgericht Weilheim i.OB eröffnet worden. Das Verfahren wurde zunächst zur mündlichen Durchführung angeordnet, später jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters in ein schriftliches Verfahren umgewandelt, da eine mündliche Erörterung nicht mehr erforderlich war. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff hat seine Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht, die vom Gericht festgesetzt wurden. Gläubiger mit nachrangigen Forderungen wurden aufgefordert, diese bis zum 17.04.2026 anzumelden. Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; Widerspruchsfrist endete am 20.05.2026. Der Schlusstermin gem. § 197 InsO wurde durch eine Schlussanhörung ersetzt, bei der Einwendungen bis zum 29.09.2026 erhoben werden konnten. Mit Zustimmung des Gerichts ist die Schlussverteilung erfolgt. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 7.450,14 Euro, wobei Forderungen in verschiedenen Rängen berücksichtigt wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
|…
1 IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 25 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 02.04.2026 gegeben.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
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Beschluss:
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Die …
IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
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Beschluss:
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Die mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 28.04.2022 angeordnete mündliche Verfahrensdurchführung wird dahingehend abgeändert, dass das Verfahren nunmehr im schriftlichen Verfahren fortgeführt wird.
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Gründe:
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Mit Eröffnungsbeschluss vom 28.04.2022 wurde die mündliche Durchführung des Verfahrens angeordnet.
Die verfahrensökonomischen Gründe für die Anordnung des mündlichen Verfahrens liegen aktuell nicht mehr vor, da eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten ist für die weitere Verfahrensabwicklung nicht mehr erforderlich ist, so dass das Verfahren im schriftlichen Verfahren fortgesetzt werden kann.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
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1 IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 28.04.2022 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 17.04.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff
Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Telefon: +49(89)12026-0
Telefax: +49(89)12026127
Email: info@gl-law.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 20.05.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
|…
1 IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.09.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weilheim i.OB erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 30.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
|…
1 IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 112.512,66 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.Der Zuschlag wird in Höhe von 10% bis 20% für den Mehraufwand des Tätigwerdens wegen führungsloser Gesellschaft sowie in Höhe von 15 % für die besonderen Bemühungen im Rahmen der freihändigen Grundstücksveräußerung beantragt. In der Gesamtschau wird ein Zuschlag von 25 % beantragt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt. Vorliegend hatte der Insovlenzverwalter von Beginn des Verfahrens, aufgrund des Todes des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft, keinen Ansprechpartner und sämtliche Informationen mussten aus Drittquellen beschafft werden, was zu einem erheblichen Mehraufwand führte. Vor diesem Hintergrund war eine Erhöhung der Vergütung um einen Zuschlag von 10 % gerechtfertigt und festsetzbar. Ein Mehraufwand entstand weiter durch die besonderen Bemühungen bei der Veräußerung des Grundbesitzes. Es wurden umfassende Verhandlungen geführt, ob und inwieweit eine Verwertung des Grundbesitzes stattfinden kann. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen. Eine Erhöhung um 15 % ist vorliegend angemessen und festsetzbar.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine §1 Abs. 2 Nr. 1 InsO in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 30.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 31/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
|…
1 IN 31/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 7.450,14 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang nach § 38 InsO in Höhe von 679,51 Euro sowie im Rang nach § 39 Abs.1 Nr. 1 InsO in Höhe von 255,68 Euro sowie im Rang nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Höhe von 62,83 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist jeweils in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.08.2026
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