Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PM-InRo GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 23624
EUID
DET2101V.HRB23624
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-
Aktenzeichen
3 IN 131/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Insolvenzgläubigerin Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
26.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PM-InRo GmbH ist eröffnet. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 26.11.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt. Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Gegen die Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht- vorgegangen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 131/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PM-InRo GmbH, Naheweinstraße 11, 55559 Bretzenheim (AG Bad Kreuznach, HRB 23624), vertr. d.: Matthias Pizmoht, Naheweinstraße 11, 55559 Bretzenheim, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche V…
3 IN 131/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PM-InRo GmbH, Naheweinstraße 11, 55559 Bretzenheim (AG Bad Kreuznach, HRB 23624), vertr. d.: Matthias Pizmoht, Naheweinstraße 11, 55559 Bretzenheim, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 26.11.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 30.09.2025
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