Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PM Massivbau Schlüsselfertig GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 32234
EUID
DET3403V.HRB32234
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Zweibrücken, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 35/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt LL.M. corp. Restruc. Michael Wellstein
Adresse
Mackenbacher Straße 11, 66877 Ramstein-Miesenbach
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
14.03.2025
Beschluss zur Vergütungsfestsetzung
26.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PM Massivbau Schlüsselfertig GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Wellstein, hat am 14.03.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 26.05.2025 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der weitere Antrag des Verwalters wurde zurückgewiesen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 35/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PM Massivbau Schlüsselfertig GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 7, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32234), vertr. d.: Paul Maidanjuk, Mackenbacher Straße 11, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insol…
1 IN 35/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PM Massivbau Schlüsselfertig GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 7, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32234), vertr. d.: Paul Maidanjuk, Mackenbacher Straße 11, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt LL.M. corp. Restruc. Michael Wellstein festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.03.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der Insolvenzverwalter beantragt in seinem Schriftsatz neben der Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von % der Regelvergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters einen Zuschlag in Höhe von insgesamt %.
Begründet wurde ein Zuschlag in Höhe von % der Regelvergütung für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs. Hierbei wurde, neben den allgemeinenen Tätigkeiten, Bezug genommen auf die vom Insolvenzverwalter einberufene Personalversammlung und die Überprüfung der noch fertigzustellenden Bauvorhaben. Ein Zuschlag in Höhe von 35% wird im vorliegenden Fall nicht für gerechtfertigt erachtet. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine Bauinsolvenz mit einem erhöhten Aufwand für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter verbunden ist. Ein Zuschlag wird hier in Höhe von %-% zugesprochen. Im vorliegenden Fall waren lediglich zwei Bauvorhaben bei Übernahme des Amtes als vorläufiger Insolvenzverwalter angearbeitet und noch nicht fertiggestellt. Hierfür wird ein Zuschlag in Höhe von % für angemessen erachtet (siehe hierzu LG Münster, Beschluss vom 22.7.2022 - 5 T 1570/21).
Weiter begründet der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von % für die Arbeitnehmerverwaltung. Auch hier wird in der Regel ein Zuschlag bei mehr als Arbeitnehmern gebilligt. Im vorliegenden Fall waren lediglich Mitarbeiter beschäftigt, davon haben bereits Mitarbeiter eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet. Unterhalb der Schwelle von Arbeitnehmern ist nicht von einer zusätzlichen Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters auszugehen und wird damit in der Regelvergütung abgegolten (siehe hierzu BGH, Beschluß vom 22. 2. 2007 - IX ZB 120/06 (LG Essen).
Abschließend wird für die Vorbereitung der übertragenen Sanierung ein Zuschlag in Höhe von % geltend gemacht. Dieser Zuschlag wird für angemessen erachtet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 26.05.2025
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