Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PMC International Aktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Hessen
Adresse
Carl-Ulrich-Straße 4, 63263 Neu-Isenburg
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 40344
EUID
DEM1114.HRB40344
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 205/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs
Adresse
Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069 / 91 30 92 0
Termine & Fristen
Beschluss Vergütung
19.03.2024
Gegenstand des Unternehmens
die Unternehmens-, Management- und Personalberatung im In- und Ausland sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PMC International Aktiengesellschaft in Neu-Isenburg ist im vorläufigen Stadium. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat mit Beschluss vom 19.03.2024 die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, festgesetzt. Die Tätigkeit der Verwalterin dauerte insgesamt drei angefangene Monate. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung diente der Wert der Insolvenzmasse in Höhe von 440.176,15 Euro, der auf einer Schätzung der Verwalterin basierte. Das Gericht gewährte eine Grundvergütung von 25 % der Regelvergütung sowie Zuschläge in Höhe von insgesamt 75 %, begründet unter anderem durch die Betriebsfortführung über zwei Monate bei sechs Betriebsstätten, die Übernahme der Arbeitgeberfunktion, Sanierungsbemühungen, konzernrechtliche Verflechtungen und datenschutzrechtliche Belastungen. Trotz Bedenken bezüglich der konzernrechtlichen Aspekte und externer Einschaltung bei Datenschutzfragen hielt das Gericht den Gesamtzuschlag von 75 % auf die Grundvergütung für angemessen, da die Verwalterin Abschläge wegen Überschneidungen und Fremdvergaben vorgenommen hatte. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Die Verwalterin ist gestattet, den Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit Masse vorhanden ist. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 205/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PMC International Aktiengesellschaft, Carl-Ulrich-Str. 4, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRB 40344), vertr. d.: 1. Dr. Jochen Neese, (Vorstand), 2. Arne tom Wörden, (Vorstand),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen In…
Geschäftsnummer: 8 IN 205/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PMC International Aktiengesellschaft, Carl-Ulrich-Str. 4, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRB 40344), vertr. d.: 1. Dr. Jochen Neese, (Vorstand), 2. Arne tom Wörden, (Vorstand),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
(25 % der Regelvergütung sowie
Zuschläge i.H.v. insg. 75 % der Regelvergütung)
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
1. xxx Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 440.176,15 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
In vorliegendem Fall wurden unter Gesamtwürdigung aller geltend gemachten Tatbestände Zuschläge in Höhe von insgesamt 75 % der Regelvergütung geltend gemacht, die sich folgende Bereiche bezogen:
-Betriebsfortführung über einen Zeitraum von 2 Monaten bei insgesamt 6 Betriebsstätten im Bundesgebiet;
-Übernahme der Arbeitgeberfunktion sowie der Vorfinanzierung des Verfahrens und in diesem Zusammenhang die Verhandlungen mit der Bank sowie die Korrespondenz mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit;
-die Bemühungen um eine Sanierung des Unternehmens;
-konzernrechtliche Verflechtungen / Beteiligungen
-datenschutzrechtliche Belastungen.
Zu Begründung im einzelne wird zunächst vollumfanglich auf den Antrag der Insolvenzverwalterin vom 15.11.2022 verwiesen, der grundsätzlich gefolgt wird.
Die Insolvenzverwalterin hat bezüglich der Betriebsfortführung insbesondere berücksichtigt, daß sich schon durch den hierdurch erwirtschafteten Überschuß eine Mehrvergütung in Höhe von ca. 21 % der Regelvergütung ergeben hat, und dies in ihre Berechnung einbezogen. Die Berechnung konnte gerichtlicherseits nachvollzogen werden; auf den Antrag wird insoweit ebenfalls Bezug genommen.
Grundsätzlich bedenklich ist die Geltendmachung eines Zuschlags im Hinblick auf konzernrechtliche Verflechtungen, da die Sicherung des Vermögens im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung von der Beteiligung diverser Personen am schuldnerischen Unternehmen nicht beeinflußt wird. Rechtliche Problemstellungen aus der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Insolvenzschuldnerin können im Rahmen einer Sanierung bzw. der Erstellung eines Insolvenzplans (im eröffneten Verfahren) jedoch eine Rolle spielen und dort die Höhe des entsprechenden Zuschlags beeinflussen (hierzu näher Graeber / Graeber / InsVV-Online / RdNr. 179 zu § 11 InsVV).
Bezüglich der datenschutzrechtlichen Belastungen hat die Insolvenzverwalterin zudem im Rahmen der damaligen Erstberichterstattung eingeräumt, daß hier ein externes Unternehmen eingeschaltet worden war. Inwieweit hier noch eigene Mehrbelastungen hinzukamen, wurde nicht dargelegt.
Da die Verwalterin jedoch sowohl im Rahmen von Bereinigungen der eingangs zunächst angesetzten Regelsätze als auch im Rahmen von Abschlägen aufgrund von Überschneidungen von Tätigkeiten und auch im Hinblick auf Fremdvergaben hohe Abschläge vorgenommen hat und in der Gesamtschau ein Zuschlag von 75 % der Regelvergütung auf die Grundvergütung von 25 % noch als angemessen erscheint, hat das Gericht im Ergebnis von der Vornahme von Abzügen Abstand genommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt. Die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens betrug insgesamt 3 angefangene Monate.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von der Insolvenzverwalterin zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.03.2024.
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