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Insolvenzprofil
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Das Restschuldbefreiungsverfahren des Wolfgang Pötzsch ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Ursprünglich wurde durch das Amtsgericht Braunschweig am 25.11.2025 bekannt gegeben, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung am 01.09.2025 endete und keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorlagen. Das Gericht beabsichtigte daher gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO a.F. die Erteilung der Restschuldbefreiung, sofern innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Bekanntmachung keine entgegenstehenden Anträge eingehen. In einer späteren Bekanntmachung vom 02.02.2026 wird bestätigt, dass dem Schuldner durch Beschluss vom 05.01.2026 rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt. Der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erworbenen Vermögens sowie das Amt des Insolvenzverwalters und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger bleiben bestehen. Mit der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses endet der Insolvenzbeschlag rückwirkend ab dem für den pfändbaren Neuerwerb, einschließlich des pfändbaren Teils der Bezüge des Schuldners aus einem Dienstverhältnis oder einem nach § 287 Abs. 2 InsO gleichgestellten Einkommen. Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2019 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren. Ausgenommen sind die in § 302 InsO (a. F.) aufgeführten Forderungen.
Originalbekanntmachung
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