Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Poolworks (Germany) Ltd
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 101454
Stammkapital
4.336,00 GBP
EUID
DEF1103R.HRB101454
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36p IN 4706/17
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Adam Levin
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
21.10.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poolworks (Germany) Ltd ist eröffnet. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 5.133.835,18 EUR steht ein Massebestand von 32.274,79 EUR zur Verfügung. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte können bis zum 21.10.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag erheben. Der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters basiert auf einer Berechnungsgrundlage von 95.200,87 EUR unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abschlägen sowie beauftragten Dritten. Die Schlussverteilung wird zugestimmt, nachdem die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 4706/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poolworks (Germany) Ltd, Reinhardtstraße 47, 10117 Berlin, vertreten durch die Vertreter Adam Levin und Michael Ross Pope
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 101454
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderun…
36p IN 4706/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poolworks (Germany) Ltd, Reinhardtstraße 47, 10117 Berlin, vertreten durch die Vertreter Adam Levin und Michael Ross Pope
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 101454
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 5.133.835,18 EUR steht ein Betrag von 32.274,79 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 4706/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poolworks (Germany) Ltd, Reinhardtstraße 47, 10117 Berlin, vertreten durch die Vertreter Adam Levin und Michael Ross Pope
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 101454
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schluss…
36p IN 4706/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poolworks (Germany) Ltd, Reinhardtstraße 47, 10117 Berlin, vertreten durch die Vertreter Adam Levin und Michael Ross Pope
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 101454
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag vom 10.02.2025
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.10.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den oben genannten Vergütungsantrag; der Insolvenzverwalter macht mit Vergütungsantrag vom 10.02.2025 für die Insolvenzverwaltung geltend:
die Regelvergütung gem. § 2 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 95.200,87 EUR, zzgl. Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %.
Es werden unter Berücksichtigung der Gesamtschau Zuschläge i.H.v. 40,00 % geltend gemacht, mithin für:
- Betriebsfortführung über vier Jahre
- Aufwendige Verhandlungen über die Verlängerung der Dienstleistungen der PlusServerGmbH
- Aufwendige Abwicklungstätigkeit in Hinblick auf den Kaufvertrag vom 27/28.11.2017.
Es wurde ein Abschlag i.H.v. 10,00 % gem. § 3 Abs. 2 lit a. InsVV einbezogen.
Es wurden Dritte i.H.v. 3.404,20 EUR gem. § 8 Abs. 2 InsVV beauftragt.
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 5.133.835,18 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 32.274,79 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.09.2026
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