Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
poresta systems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen
Handelsregister
Amtsgericht Fritzlar HRB 2201
Stammkapital
2.000.000,00 EUR
EUID
DEM1603.HRB2201
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fritzlar
Aktenzeichen
12 IN 34/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.09.2024 , 13:30 Uhr
Eröffnung
02.12.2024
Forderungsanmeldefrist
15.01.2025
Berichtstermin
06.02.2025 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
06.03.2025 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist primär die Erforschung und Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Vermarktung von Produkten für die Verarbeiter im Bereich Sanitärinstallation, ferner von Dämmstoffen für die Bauindustrie. Die Gesellschaft kann auch Dienstleistungen jeglicher Art für verbundene Unternehmen und Dritte erbringen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, werbliche Maßnahmen zu ergreifen und sich diese vergüten zu lassen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Sonstige Produktion
Subbranche
Sonstige Warenherstellung
Geschäftstätigkeit
Herstellung und Vertrieb von Produkten für Sanitärinstallation und Dämmstoffen für die Bauindustrie
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Carsten Koch, ist zum Insolvenzverwalter bestellt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH in Bad Wildungen ist Gegenstand zweier Bekanntmachungen des Amtsgerichts Fritzlar. Zunächst wurde am 29.01.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH in Bad Wildungen ist Gegenstand zweier Bekanntmachungen des Amtsgerichts Fritzlar. Zunächst wurde am 29.01.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Daraufhin ist am 06.02.2025 die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Carsten Koch, ernannt worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH in Bad Wildungen ist am 01.12.2024 eröffnet worden. Zunächst war die Eigenverwaltung angeordnet, jedoch ist diese durch Beschluss vom 06.02.2025 aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Carsten Koch, ernannt wo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH in Bad Wildungen ist am 01.12.2024 eröffnet worden. Zunächst war die Eigenverwaltung angeordnet, jedoch ist diese durch Beschluss vom 06.02.2025 aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Carsten Koch, ernannt worden. Der Sachwalter hat gemeldet, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Forderungen sind bis zum 15.01.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin ist für den 06.02.2025 und ein Prüfungstermin für den 06.03.2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 34/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen (AG Fritzlar, HRB 2201), vertr. d.: Wanja Sören Oberhof, als GF d. poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben wor…
12 IN 34/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen (AG Fritzlar, HRB 2201), vertr. d.: Wanja Sören Oberhof, als GF d. poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561-3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: kassel@westhelleundpartner.eu, ernannt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Fritzlar, 06.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 34/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen (AG Fritzlar, HRB 2201), vertr. d.: Wanja Sören Oberhof, als GF d. poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen, (Geschäftsführer), hat der Sachwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass d…
12 IN 34/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen (AG Fritzlar, HRB 2201), vertr. d.: Wanja Sören Oberhof, als GF d. poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen, (Geschäftsführer), hat der Sachwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Fritzlar, 29.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 34/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen (AG Fritzlar, HRB 2201), vertr. d.: Wanja Sören Oberhof, als GF d. poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen, (Geschäftsführer), ist am 26.09.2024 um 13 Uhr 30 folgendes ange…
12 IN 34/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen (AG Fritzlar, HRB 2201), vertr. d.: Wanja Sören Oberhof, als GF d. poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen, (Geschäftsführer), ist am 26.09.2024 um 13 Uhr 30 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561-3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: kassel@westhelleundpartner.eu.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, darf die Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Dem vorläufigen Sachwalter wird gemäß § 275 Abs. 2 InsO die Kassenführung übertragen, um die Kontrolle über die Ausgaben und die Führung einer insolvenzgerechten Buchführung sicherzustellen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Fritzlar, 26.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 34/24: Über das Vermögen der poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen (AG Fritzlar, HRB 2201), vertr. d.: Wanja Sören Oberhof, als GF d. poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen, (Geschäftsführer), ist am 01.12.2024 um 20:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwal…
12 IN 34/24: Über das Vermögen der poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen (AG Fritzlar, HRB 2201), vertr. d.: Wanja Sören Oberhof, als GF d. poresta systems GmbH, Illbruckstraße 1, 34537 Bad Wildungen, (Geschäftsführer), ist am 01.12.2024 um 20:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561-3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: kassel@westhelleundpartner.eu.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.01.2025 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Donnerstag, 06.02.2025, 09:30 Uhr, Sitzungssaal Raum 15, Gebäude A, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: Donnerstag, 06.03.2025, 09:30 Uhr, Sitzungssaal Raum 15, Gebäude A, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweis:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
> Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären;
die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Weitere Anordnungen: Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fritzlar, 02.12.2024
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