Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Porzellanfabrik Walküre GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRA 4256
EUID
DED4301V.HRA4256
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
IN 185/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Seide
Rolle
Mitglied des Gläubigerausschusses
Termine & Fristen
Antragstellung
12.07.2024
Bekanntmachung
09.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Porzellanfabrik Walküre GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht Amtsgericht Bayreuth hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt Christian Seide, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 12.07.2024 unter Berücksichtigung der besonderen Qualifikation des Ausschussmitglieds und der Komplexität des Verfahrens. Der angesetzte Stundensatz beträgt 200 Euro netto. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 185/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Porzellanfabrik Walküre GmbH & Co. KG, Gravenreutherstraße 5, 95445 Bayreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Porzellanfabrik Walküre Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Meyer Siegmund, Dr. Meyer Wolfgang und Sch…
IN 185/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Porzellanfabrik Walküre GmbH & Co. KG, Gravenreutherstraße 5, 95445 Bayreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Porzellanfabrik Walküre Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Meyer Siegmund, Dr. Meyer Wolfgang und Schoebe Martin
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 4256
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte JOBE I RECHTSANWÄLTE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Widenmayerstraße 16, 80538 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Christian Seide wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 12.07.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der angesetzte Stundensatz von BETRAG EUR netto liegt zwar nicht in der Bandbreite des § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV in der für dieses Verfahren geltenden Fassung bis zum 31.12.2020. Zwischenzeitlich hat der BGH in der Entscheidung vom 14.01.2021 (IX ZB 71/18 AG/LG Hamburg) aber explizit ausgeführt, dass, sofern ein Nichtgläubiger Mitglied des Gläubigerausschusses ist, das Gericht einen am marktüblichen Bedingungen orientierten Stundensatz festlegen kann. Zudem ist in diesem Beschluss ausgeführt, dass die Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitgliedes bei dem Stundensatz zu berücksichtigen ist.
Die Höhe des angesetzten Stundensatzes entspricht der besonderen Qualifikation des Mitglieds des Gläubigerausschusses. Der angesetzte Stundensatz von 200 € liegt nicht über den marktüblichen Stundensätzen für Rechtsanwälte im Insolvenz- und Restrukturierungsbereich.
Das vorliegende Insolvenzverfahren weicht in seiner Komplexität für die Gläubiger von einem durchschnittlichen Verfahren nach oben ab.
Der angesetzte Stundensatz von € BETRAG netto ist daher angemessen.
Für 44,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Auslagen waren in der nachgewiesenen Höhe von BETRAG EUR brutto festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 09.09.2024
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