Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Power Man GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Im Stadtfelde 8, 31515 Wunstorf
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 208211
EUID
DEP2305.HRB208211
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung
Aktenzeichen
909 IN 198/20 - 1 -
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlusstermin
29.12.2025
Aufhebung
03.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind Lagerhaltung, Logistik von Kühlanlagen und Beratung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH ist eröffnet und befindet sich in der Schlussphase. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ingo Thurm hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, deren Festsetzung durch das Amtsgericht Hannover erfolgt ist. Dabei wurden Zuschläge für steuerliche Sachverhalte (15 %) und die Unternehmensfortführung (25 %) gewährt, während ein Zuschlag für Anfechtungen abgelehnt wurde. Zustellungskosten in Höhe von 210,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer wurden anerkannt. Das Gericht hat der geplanten Schlussverteilung zugestimmt. Der Schlusstermin ist der 29.12.2025. Bis zu diesem Datum können Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden. Der verfügbare Massebestand beträgt 185.807,73 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und -verbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 527.850,16 EUR zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH ist am 03.07.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hat das Amtsgericht Hannover den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt und die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Schlusstermin…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH ist am 03.07.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hat das Amtsgericht Hannover den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt und die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Schlusstermin war der 29.12.2025. Bis zu diesem Datum konnten Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden. Der verfügbare Massebestand betrug 185.807,73 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 527.850,16 EUR waren zu berücksichtigen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 198/20 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Plantagenweg 6, 31515 Wunstorf, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt word…
909 IN 198/20 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Plantagenweg 6, 31515 Wunstorf, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 55 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss gemäß Beschluss vom 13.07.2021
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 321.158,91 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 7.649,61 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 328.808,52 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 35.200,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 1.408,00 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Angesichts des überdurchschnittlich hohen Aufwands für die Bearbeitung der steuerlichen Sachverhalte ist das Gericht der Auffassung, dass die beantragte Erhöhung der Vergütung in Form eines Zuschlags gerechtfertigt ist. Der Zuschlag dient dazu, den zusätzlich geleisteten Aufwand des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Jahresabschlusses 2020 und der steuerlichen weiteren Veranlagungsjahre abzugelten. Es mussten u.a. mehrere Gespräche und Abstimmungen mit dem Finanzamt und anderen relevanten Stellen erfolgen. Ferner war der Insolvenzverwalter mit der Korrektur und Prüfung der steuerrelevanten Unterlagen umfangreich befasst, obwohl ein Steuerberater vorab tätig geworden ist. Seine Fachkenntnisse und Mehrarbeit sind entsprechend mit einem Zuschlag von 15 % zu honorieren.
2. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsantrags einen Zuschlag für Anfechtungen unter besonderen Schwierigkeiten beantragt, mit der Begründung, dass er im Verfahren 16 Anfechtungstatbestände geltend gemacht und eingezogen hat. Im Ergebnis wurden Einnahmen in Höhe von 92.029,42 EUR für die Masse erzielt. Aufgrund der unzureichenden Begründung und unter Berücksichtigung der maßgeblichen rechtlichen Kriterien ist der geltend gemachte Zuschlag jedoch nicht zu bewilligen. Zwar hat der Verwalter im Verfahren 16 Anfechtungen vorgenommen, deren Ergebnis aber zur Erhöhung der Masse um 92.029,42 EUR geführt hat. Der quantitative Umfang dieser Tätigkeit ist im insolvenztypischen Rahmen geblieben.Der Umfang der Anfechtungstatbestände ist bei juristischen Personen nicht außergewöhnlich. Eine besonders herausragende rechtliche ggf. streitige Anfechtungssachlage, die über das Maß eines durchschnittlichen Verfahrens hinausginge, wurde vom Insolvenzverwalter nicht vorgetragen. Es kann qualitativ vom Gericht nicht beurteilt werden, welche rechtlichen Schwierigkeiten und zusätzliche Mehrarbeit den Insolvenzverwalter getroffen haben. Die Anfechtung von Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff. InsO zählt vielmehr zu den originären und regelmäßig anfallenden Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Die erforderliche Auswertung von Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszügen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie die rechtliche Prüfung einzelner Zahlungsvorgänge stellen keine außergewöhnliche, sondern eine vergütungsrechtlich typische und mit der Regelvergütung abgegoltene Tätigkeit dar. Ferner hat er für seine Tätigkeiten im Rahmen der Anfechtung eine RVG- Vergütung nach § 5 Abs. 1 InsVV abgerechnet.
3. Im vorliegenden Verfahren war der Insolvenzverwalter an der Umsetzung einer Nachfolgelösung beteiligt. Während der Fortführung des Geschäftsbetriebes wurden Nachfolgelösungen geprüft. Es wurden Gespräche mit einem Interessenten geführt, eine M&A Beratungsgesellschaft für die Suche potentieller Interessenten (44) beauftragt. Der Insolvenzverwalter war intensiv in die diversen Verhandlungen und in der Umsetzung einer tragfähigen Nachfolgelösung eingebunden. Die damit verbundenen Tätigkeiten überschreiten deutlich das Maß der üblichen Regeltätigkeit eines Insolvenzverwalters. Angesichts dieser Umstände ist ein Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 15 % angemessen und gerechtfertigt.
4. Die Unternehmensfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalter und rechtfertigt einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 b) InsVV. Der Geschäftsbetrieb wurde nach der Eröffnung des Verfahrens bis zum 30.06.2020 fortgeführt. Die Betriebsfortführung diente der Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen sowie der Vorbereitung bzw. erhöhten Chance auf eine mögliche übertragende Sanierung. Angesichts des damit verbundenen erhöhten Tätigkeitsumfangs beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 %, der als angemessen betrachtet wird.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 3.555,69 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von gerundeten 25 % ergibt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 210,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 75 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 198/20 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Kardinal-von-Galen-Ring 16, 30823 Garbsen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäfts…
909 IN 198/20 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Kardinal-von-Galen-Ring 16, 30823 Garbsen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 543815-0, Fax: 0511 543815-96 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 185.807,73 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 527.850,16 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hannover, 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 198/20 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Kardinal-von-Galen-Ring 16, 30823 Garbsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
St…
909 IN 198/20 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Kardinal-von-Galen-Ring 16, 30823 Garbsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 29.12.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 198/20 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Erfurter Straße 3, 30890 Barsinghausen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 I…
909 IN 198/20 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Erfurter Straße 3, 30890 Barsinghausen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 03.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 198/20 - 1 -: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Kardinal-von-Galen-Ring 16, 30823 Garbsen, (Geschäftsführer), ist am 03.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen…
909 IN 198/20 - 1 -: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Power Man GmbH, Im Stadtfelde 12, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 208211), vertr. d.: Andreas Kopczyk, Kardinal-von-Galen-Ring 16, 30823 Garbsen, (Geschäftsführer), ist am 03.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 03.07.2026
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