Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
P&P GmbH Nürnberg
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Dietlindenstraße 13, 80802 München
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 28312
EUID
DEU1206.HRB28312
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 1140/15
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Stephan Jaeger
Rolle
Sachwalter
Adresse
Dietlindenstraße 13, 80802 München
Termine & Fristen
Eröffnung
30.12.2015
Aufhebung
08.11.2023
Antrag
01.08.2025
Entscheidung
05.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Immobilien, Grundstücksentwicklung, Erbringung von Planungsleistungen im Zusammenhang mit Erschließung, Bebauung, Sanierung, Umbau, Renovierung oder Nutzungsänderung von Grundstücken, ferner Vermittlung von Vertragsabschlüssen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge sowie Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen und für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte, wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im eigenen Namen und für fremde Rechnung, vorwiegend im Raum Nürnberg. Leitung, Verwaltung und Informationsmanagement für Unternehmen einschließlich Gründung, Erwerb, Übernahme, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen sowie Übernahme der Stellung sowohl als beschränkt haftender Gesellschafter als auch als unbeschränkt haftender Gesellschafter in allen zulässigen in- und ausländischen Rechtsformen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&P GmbH Nürnberg ist am 30.12.2015 eröffnet worden. Am 08.11.2023 ist das Verfahren aufgehoben worden, gleichzeitig wurde die Nachtragsverteilung angeordnet. Im Rahmen dieser Nachtragsverteilung ist dem Sachwalter Stephan Jaeger antragsgemäß eine Vergütung festgesetzt worden. Die Festsetzung basiert auf einem Antrag vom 01.08.2025 und erfolgt gemäß §§ 12, 6 Abs. 1 InsVV unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich zu verteilenden Insolvenzmasse. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit für die Nachtragsverteilung gemäß § 63 InsO iVm § 203 InsO. Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt. Gegen die Entscheidung vom 05.01.2026 steht bei einem Wert über 300 EUR die sofortige Beschwerde, ansonsten die Erinnerung, binnen zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 1140/15
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&P GmbH Nürnberg, vertr.d.d. GF Dietlindenstraße 13, 80802 München, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28312
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Jaeger
ergeht am 05.01.2026 nachfolgende Ents…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 1140/15
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&P GmbH Nürnberg, vertr.d.d. GF Dietlindenstraße 13, 80802 München, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28312
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Jaeger
ergeht am 05.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Sachwalter wird für die Nachtragsverteilung folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
... EUR
Auslagen
... EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
... EUR
Gesamtbetrag
... EUR
...
Gründe:
Das Verfahren wurde am 30.12.2015 eröffnet und am 08.11.2023 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Nachtragsverteilung angeordnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 01.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit für die Nachtragsverteilung gemäß § 63 InsO iVm § 203 InsO.
Gem. §§ 12, 6 Abs. 1 InsVV steht dem Sachwalter für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung zu, die unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich zu verteilenden Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Regelmäßig gelten ... % der Regelvergütung als angemessen.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt ... EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von ... EUR.
Die Tätigkeit eines ehemaligen Sachwalters ist bei dieser Nachtragsverteilung praktisch identisch mit der eines entsprechend beauftragten ehemaligen Insolvenzverwalters. Die Vergütung des § 6 Abs. 1 Insolvenzverwalter Vergütung ist eine gesonderte Vergütung, für eine außerhalb des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens liegende gesonderte Tätigkeit. Der Vergütungsrahmen ist daher nicht anders zu bewerten und unterliegt damit nicht der Minderung des § 12 Abs. 1 InsVV.
Daher waren als Vergütung ... % aus ... EUR, mithin ein Betrag in Höhe von ... EUR festzusetzen.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Treuhänder zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
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