Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ppm Fulda Beteiligungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRB 572
EUID
DEM1301.HRB572
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
93 IN 22/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
18.05.2026 , 14:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.07.2026
Berichtstermin
03.09.2026
Aufhebung Eigenverwaltung
03.09.2026 , 10:40 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
ist die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung und Vertretung bei der ppm Fulda GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Fulda.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ppm Fulda Beteiligungs-GmbH, vertreten durch Guido Wienzek, ist am 18.05.2026 um 14:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war im Antragsverfahren am 23.02.2026 Rechtsanwalt André Rombach zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden. Mit der Eröffnung ist die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet worden. Die Schuldnerin verwaltet die Insolvenzmasse unter Aufsicht des Sachwalters. Rechtsanwalt André Rombach ist nun als Sachwalter im eröffneten Verfahren bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen und nachrangigen Forderungen bis zum 23.07.2026 beim Sachwalter anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 03.09.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge bezüglich des Sachwalters, eines Gläubigerausschusses und weiterer Verfahrensschritte schriftlich bei Gericht eingehen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Die Insolvenztabelle wird innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums zwischen Anmeldefrist und Stichtag zur Einsicht niedergelegt. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ppm Fulda Beteiligungs-GmbH ist am 18.05.2026 eröffnet worden. Zunächst wurde die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt André Rombach zum Sachwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 23.07.2026, der Stichtag für den Berichts- und Prüf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ppm Fulda Beteiligungs-GmbH ist am 18.05.2026 eröffnet worden. Zunächst wurde die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt André Rombach zum Sachwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 23.07.2026, der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 03.09.2026. Aufgrund eines Antrags der Schuldnerin vom 27.08.2026 wurde die Eigenverwaltung am 03.09.2026 aufgehoben und Rechtsanwalt André Rombach zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde das Verfügungsrecht über ihr Vermögen entzogen. Es bestehen keine Angaben zu Forderungsbeträgen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
93 IN 22/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ppm Fulda Beteiligungs-GmbH, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, vertr. d.: 1. Guido Wienzek, (Geschäftsführer), ist am folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt André Rombach, -ROMBACH…
93 IN 22/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ppm Fulda Beteiligungs-GmbH, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, vertr. d.: 1. Guido Wienzek, (Geschäftsführer), ist am folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt André Rombach, -ROMBACH Rechtsanwälte-, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Tel.: 0361 730650, Fax: 0361 7312344, E-Mail: info@rombach-rechtsanwaelte.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
18.05.2026
Insolvenzgericht
93 IN 22/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ppm Fulda Beteiligungs-GmbH, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 572),
vertreten durch:
1. Guido Wienzek, als Geschäftsführer der ppm Fulda Beteiligungs Gmb, Frankfurter Straße 8, 360…
Amtsgericht Fulda
18.05.2026
Insolvenzgericht
93 IN 22/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ppm Fulda Beteiligungs-GmbH, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 572),
vertreten durch:
1. Guido Wienzek, als Geschäftsführer der ppm Fulda Beteiligungs Gmb, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, ATN d'Avoine Teubler Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln,
wird heute, am 18.05.2026 um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt André Rombach, -ROMBACH Rechtsanwälte-, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Tel.: 0361 730650, Fax: 0361 7312344, E-Mail: info@rombach-rechtsanwaelte.de
Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 23.07.2026,
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 03.09.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
> die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
> die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
> die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
> Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO),
> Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
> eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
> den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
> die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
> besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
> eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
> eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
> eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (23.07.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (03.09.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben der Schuldnerin sowie aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt André Rombach vom 13.05.2026.
Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es sind keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
03.09.2026
Insolvenzgericht
93 IN 22/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
ppm Fulda Beteiligungs-GmbH, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 572),
vertreten durch:
1. Guido Wienzek, als Geschäftsführer der ppm Fulda Beteiligungs Gmb, Frankfurter Straße 8, 360…
Amtsgericht Fulda
03.09.2026
Insolvenzgericht
93 IN 22/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
ppm Fulda Beteiligungs-GmbH, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 572),
vertreten durch:
1. Guido Wienzek, als Geschäftsführer der ppm Fulda Beteiligungs Gmb, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, ATN d'Avoine Teubler Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln,
wird heute, am 03.09.2026 um 10:40 Uhr die mit Beschluss vom 18.05.2026 angeordnete Eigenverwaltung gemäß § 272 Abs. 1 InsO aufgehoben.
Zum Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachwalter bestellt:
Rechtsanwalt André Rombach, -ROMBACH Rechtsanwälte-, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Tel.: 0361 730650, Fax: 0361 7312344, E-Mail: info@rombach-rechtsanwaelte.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Der Beschluss ist dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter, den bekannten Insolvenzgläubigern, den Schuldnern des Schuldners sowie, sofern vorhanden den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen; im Übrigen erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren künftige Veränderung (beispielsweise Wechsel des Arbeitsplatzes, Erwerb neuen Vermögens, neuer Forderungen und Gegenstände usw.) zu erteilen und ihn ungefragt zu unterrichten, § 97 Abs. 1 u. 2 InsO.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin hat durch Ihren Verfahrensbevollmächtigten am 27.08.2026 beantragt die Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO aufzuheben. Dem Gericht steht kein Ermessen zu (Uhlenbruck/Deppenkemper, 16. Aufl. 2025, InsO § 272 Rn. 15, beck-online). Insofern war die Eigenverwaltung aufzuheben und ein Insolvenzverwalter zu bestellen.
Rechtsmittelbelehrung
Betr. Aufhebung der Eigenverwaltung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Betr. Insolvenzverwalterbestellung:
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hosbach
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