Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PPS Engineeringgesellschaft für Fenster- und Fassadenbau mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Adresse
Wilhelmsbrunnenstraße 46, 66333 Völklingen
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 10126
EUID
DEV1109.HRB10126
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Ausstenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
61 IN 19/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Herbert Becker
Rolle
Geschäftsführer
Termine & Fristen
Antragseingang
07.04.2025
Beschluss
27.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Fachingenieurleistungen für die Fassadentechnik, beratende Tätigkeiten für Multifunktionale Gebäudehüllen, Fassadenplanung und -beratung, Energieberatung und die Erstellung von Gutachten für Fassadentechnik, Fenster und Türen sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PPS Engineeringgesellschaft für Fenster- und Fassadenbau mbH, Völklingen, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war am 07.04.2025 bei Gericht eingegangen und datiert vom 04.04.2025. Gegen den Beschluss steht der Antragstellerin bzw. dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, die innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingelegt werden muss.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Ausstenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 19/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 10126 eingetragenen PPS Engineeringgesellschaft für Fenster- und Fassadenbau mbH, Wilhelmsbrunnenstraße 46, 66333 Völklingen, ges…
Amtsgericht Saarbrücken, Ausstenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 19/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 10126 eingetragenen PPS Engineeringgesellschaft für Fenster- und Fassadenbau mbH, Wilhelmsbrunnenstraße 46, 66333 Völklingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Herbert Becker,
ist der am 07.04.2025 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 04.04.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 27.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Saarbrücken, 27.04.2026
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