Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PPS Pandemic Protection Services GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Ferdinandstraße 55-57, 20095 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 164553
EUID
DEK1101.HRB164553
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 114/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.05.2024 , 13:39 Uhr
Eröffnung
14.08.2024 , 14:31 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.10.2024
Berichtstermin
11.11.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von integrierten Lösungen (Produkte und Dienstleistungen) zur Bekämpfung von Pandemien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 17.05.2024 um 13:39 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PPS Pandemic Protection Services GmbH, Hamburg, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Büttner, Hamburg, bestellt worden. Die Schuldnerin ist in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt; Verfügungen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt, der vorläufige Verwalter ist zur Einziehung von Bankguthaben und Forderungen ermächtigt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PPS Pandemic Protection Services GmbH ist am 14.08.2024 um 14:31 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag einer Gläubigerin, der am 12.04.2024 bei Gericht eingegangen war. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 17.05.2024 angeo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PPS Pandemic Protection Services GmbH ist am 14.08.2024 um 14:31 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag einer Gläubigerin, der am 12.04.2024 bei Gericht eingegangen war. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 17.05.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Büttner ernannt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.10.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin entspricht dem Stichtag am 11.11.2024. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 21.10.2024 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 164553 eingetragenen PPS Pandemic Protection Services GmbH, Ferdinandstraße 55 - 57, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gregor…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 164553 eingetragenen PPS Pandemic Protection Services GmbH, Ferdinandstraße 55 - 57, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gregor Felix Estl,
Geschäftszweig: die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von integrierten Lösungen (Produkte und Dienstleistungen) zur Bekämpfung von Pandemien.
ist am 17.05.2024, um 13:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim Büttner, Friesenweg 22, 22763 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 114/24
Amtsgericht Hamburg, 17.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 114/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 164553 eingetragenen PPS Pandemic Protection Services GmbH, Ferdinandstraße 55 - 57, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gregor Felix Estl
Geschäftszweig: die Entw…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 114/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 164553 eingetragenen PPS Pandemic Protection Services GmbH, Ferdinandstraße 55 - 57, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gregor Felix Estl
Geschäftszweig: die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von integrierten Lösungen (Produkte und Dienstleistungen) zur Bekämpfung von Pandemien.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 14.08.2024, um 14:31 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Joachim Büttner, Friesenweg 22, 22763 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 11.11.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 21.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67g IN 114/24
Amtsgericht Hamburg, 14.08.2024
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