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Das Amtsgericht Chemnitz hat am 01.10.2026 um 13:15 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Praxis Factory GmbH, Roßwein, RA Dr. Dirk Herzig zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, sofern dieser nicht anders zustimmt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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