Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRA 1434
EUID
DEM1301.HRA1434
Insolvenzgericht
Aktenzeichen
93 IN 69/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Gülay Ahmet
Adresse
Neuenberger Straße 95, 36041 Fulda
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.10.2021
Vergütungsantrag
15.12.2025
Antragsänderung
12.02.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
14.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG ist anhängig. Mit Beschluss vom 06.10.2021 ist die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Dabei wurden Sicherungsmaßnahmen, ein Zustimmungsvorbehalt, die Unternehmensfortführung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung verfügt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 15.12.2025 (abgeändert am 12.02.2026) die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung durch Beschluss vom 14.02.2026 festgesetzt. Der Verwalter erhielt einen Zuschlag von 30 %-Punkten für intensive Sanierungsbemühungen und M&A-Gespräche mit 12 Interessenten, 10 %-Punkte für die Arbeit mit dem Gläubigerausschuss sowie 10 %-Punkte für die Erstellung von 46 Insolvenzgeldbescheinigungen und arbeitsrechtliche Fragen. Ein weiterer Zuschlag von 10 % wurde wegen erhöhtem Controllingbedarf aufgrund von Eingriffen in die Finanzbuchhaltung durch einen Gesellschafter beantragt. Die Schuldnerin hat keine Stellungnahme abgegeben. Dem Antrag ist in vollem Umfang stattgegeben worden, wobei die Tätigkeit als Regelvergütung mit Zuschlägen nach § 11 InsVV bemessen wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 93 IN 69/21
In dem Insolvenzverfahren Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, ehemals "Preisbörse Fulda KG" (AG Fulda, HRA 1434), vertr. d.: 1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gülay Ahm…
Aktenzeichen: 93 IN 69/21
In dem Insolvenzverfahren Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, ehemals "Preisbörse Fulda KG" (AG Fulda, HRA 1434), vertr. d.: 1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gülay Ahmet, Neuenberger Straße 95, 36041 Fulda, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.02.2026 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 06.10.2021 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 15.12.2025, abgeändert durch Schreiben vom 12.02.2026 begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 860.742,61 €, einen Berechnungswert von 59.186,34 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 88,57% zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 180ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit seinem Vergütungsantrag vom 15.12.2025, abgeändert durch Schreiben vom 12.02.2026 in vollem Umfang nachgekommen.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Sanierungsbemühungen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 30 %-Punkten geltend gemacht.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; vom 5. Juli 2018 - IX ZB 63/17, ZIP 2018, 1553 Rn. 6; st. Rspr.). Übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten, die ihm vom Gesetz, dem Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind, steht ihm hierfür eine Vergütung zu. Gehen diese Aufgaben über den Regelfall hinaus, hat das Gericht dem bei der Bemessung des Gesamtzuschlags im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen. Nach diesen Maßstäben können Tätigkeiten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung entfaltet, einen Zuschlag rechtfertigen. Ein solcher Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung versagt werden, die übertragende Sanierung führe zu einem Zuschlag bei der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters. Soweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; in der Sache ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 72 ff für die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei Sanierungsplänen). Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 5 bei einer ausdrücklichen Beauftragung, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen). Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen.
Auf den Beschluss des BGH vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 - wird hingewiesen.
Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind.
Auf die Kommetierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 255 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Übertragung des Betriebes der Schuldnerin vorgenommen. Es wurden mit 12 verschiedenen Interessenten Gespräche geführt und der Insolvenzverwalter legte selbst einen kurzen M&A-Prozess auf.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 30 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in dem Zusammenhang mit der Arbeit mit den vorläufigen Gläubigerausschuss einen Zuschlag in Höhe von 10%-Punkten geltend gemacht.
Die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses ist - außer nach § 22a InsO in den Fällen der §§ 270a, 270b InsO - kein Regelfall. Die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses führt zu Mehrarbeit beim Verwalter in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen, sodass dafür ein Zuschlag gerechtfertigt ist (BGH NZI 2016, 963 und 2016, 1592 zum vorläufigen Sachwalter; Keller Vergütung § 5 Rn. 90; HK-InsO/Keller InsO § 3 Rn. 23; HmbKommInsR/Büttner Rn. 91; aA Graeber/Braeber Rn. 185: erst bei erheblichen Belastungen).
Auf die Kommentierung BeckOK InsR/Budnik, 41. Ed. 1.11.2025, InsVV § 3 Rn. 38, beck-online wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren nahm der vorläufige Insolvenzverwalter immer wieder Kontakt zu den Mitgliedern des Gläubigerausschusses auf, um diese über die Geasmtsituation der Schuldnerin zu informieren. Insbesondere wurden diesbezüglich auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen immer wieder betrachtet.
Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergü-tung in Höhe von 10%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer an-gemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen und der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 10%-Punkten geltend gemacht.
Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) rechtfertigen. Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben. Die Grenze von 20 Arbeitnehmern darf nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls betrachtet werden. Es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob beispielsweise ein Unternehmen 15 Arbeitnehmer hat, denen sämtlichst zu kündigen war, für die Insolvenzgeld zu organisieren war und welche sämtlichst Kündigungsschutzklagen einreichten. Die hieraus entstehenden Belastungen übersteigen die Belastung eines Verfahrens mit beispielsweise 30 Arbeitnehmern ohne eine Insolvenzgeldfinanzierung und ohne Kündigungsschutzklagen erheblich. Daher ist für eine sachgerechte und angemessene Abgrenzung des bereits von der Regelvergütung abgedeckten Bereichs nicht formal auf die Zahl der Arbeitnehmer, sondern auf die durch die Arbeitnehmer verursachten Angelegenheiten abzustellen.3 In dem benannten Beispiel wäre die Grenze von 20 durch die insgesamt 45 Einzelumstände (15 Arbeitnehmer mit Kündigungen, 15 Arbeitnehmer mit Insolvenzgeld und 15 Kündigungsschutzklagen) ebenso überschritten wie bei den 30 Arbeitnehmern. Der angemessene Zuschlag dürfte allerdings im ersten Fall entsprechend höher ausfallen als um zweiten Fall, welche die Grenze von 20 nur mit 10 Fällen überschreitet.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 116 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren oblag dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Erstellung von insgesamt 46 Insolvenzgeldbescheinigungen. Es wurden Betriebsversammlugen einberufen, in denen die Mitarbeiter über das weitere Procedere informiert wurden. Des Weiteren bemühte sich der vorläufige Insolvenzverwalter im Zuge der Sanierungsmaßnahmen darum, dass die Mitarbeiter, die mit einem hohen fachlichen Know-how ausgestattet waren, zunächst von Kündigungen absahen.
Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 10%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Aufgrund des erhöhten Controllingbedarfs wegen Eingriffen in die Finanzbuchhaltung durch einen der Gesellschafter, beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter hierfür einen Zuschlag in Höhe von 10%.
Das typische Insolvenzverfahren geht davon aus, dass der Insolvenzschuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Pflichten gem. § 97 InsO nachkommt und mitwirkt, um die Ziele der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und evtl. eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Eine fehlende Mitwirkung oder gar ein Handeln des Insolvenzschuldners oder seiner Organe gegen die Ziele des Insolvenzverfahrens kann die Aufgabenerfüllung des Insolvenzverwalters erheblich belasten und dementsprechend einen Zuschlag rechtfertigen.
Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen.
BGH v. 24.01.2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 = ZInsO 2008, 266
LG Passau v. 17.12.2009 - 2 T 167/09, ZInsO 2010, 158
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 262 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren setzte sich der vorläufige Insolvenzverwalter unter anderem mit den Vorwürfen auseinander, dass einer der Gesellschafter in die Buchhaltung des Unternehmens eingegriffen und dem Unternehmen Schaden zugefügt habe. Aufgrund dieser lnformationen entstand ein erhöhter Controllingbedarf, da Zweifel an den mitgeteilten Zahlen zu Debitoren, Kreditoren und Vermögenswerten von Beginn an bestanden.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 10% dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 28,57 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 28,57 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
Im vorliegenden Verfahren ist es durch die Betriebsfortführung nicht zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse gekommen (negatives Fortführungsergebnis). Eine Vergleichsberechnung nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - ist daher nicht notwendig.
positives Fortführungsergebnis
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 14.02.2026
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