Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PREMA Semiconductor GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 595
EUID
DET2304V.HRB595
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 65/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch
Kanzlei
BGP Insolvenzverwalter
Adresse
Kaiserstraße 39, 55116 Mainz
Telefon
06131/3337960
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.04.2025 , 07:45 Uhr
Festsetzung Vergütung/Auslagen
13.10.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
05.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung, Entwicklung und Vertrieb von Halbleiterbauelementen und anderen Erzeugnissen der Mikroelektronik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREMA Semiconductor GmbH in Mainz ist Gegenstand mehrerer Bekanntmachungen des Amtsgerichts Mainz. Am 17.04.2025 wurde im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben, wobei der Schuldnerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben wurde. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 InsO nicht veröffentlicht werden. Am 05.11.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 65/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREMA Semiconductor GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 595), vertr. d.: Ruiguang Lü, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläub…
280 IN 65/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREMA Semiconductor GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 595), vertr. d.: Ruiguang Lü, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 17.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 65/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREMA Semiconductor GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 595), vertr. d.: Ruiguang Lü, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch fes…
280 IN 65/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREMA Semiconductor GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 595), vertr. d.: Ruiguang Lü, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.264.404,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 65/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREMA Semiconductor GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 595), vertr. d.: Ruiguang Lü, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 05.11.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur …
280 IN 65/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREMA Semiconductor GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 595), vertr. d.: Ruiguang Lü, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 05.11.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Mainz, 07.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 65/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PREMA Semiconductor GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 595), vertr. d.: Ruiguang Lü, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), ist am 17.04.2025 um 07:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstelleri…
280 IN 65/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PREMA Semiconductor GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 595), vertr. d.: Ruiguang Lü, Robert-Bosch-Straße 6, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), ist am 17.04.2025 um 07:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch, c/o BGP Insolvenzverwalter, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3337960, Fax: 06131/3337961, E-Mail: mail@bgp-insol.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 17.04.2025
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