Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PREUSS Metallverarbeitung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Stolzenhainer Str. 1, 06928 Jessen (Elster) OT Linda
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 5095
EUID
DEW1215.HRB5095
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
2 IN 186/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer
Kanzlei
WILLMERKÖSTER Rechtsanwälte
Adresse
Friedrich-Wilhelm-Straße 51, 38100 Braunschweig
Telefon
0531/129 253-0
E-Mail
Termine & Fristen
Fristende Widerspruch Forderungen
04.04.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
11.06.2026
Beschluss Zustimmung Schlussverteilung
15.06.2026
Stichtag Schlusstermin
28.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Be- und Verarbeitung sowie Vertrieb von metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen und daraus gefertigten Erzeugnissen aller Art, insbesondere Bau und Vertrieb von Vorrichtungen und Förderanlagen unterschiedlicher Art sowie Design und Vertrieb von Produkten des Maschinenbaus.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREUSS Metallverarbeitung GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Christian Willmer hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.06.2026 festgesetzt wurde. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren ist angeordnet worden. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 28.07.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis bei Gericht eingehen. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt worden. Für die Schlussverteilung steht ein Betrag von 1.291.716,17 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten zur Verfügung. Zu berücksichtigende Insolvenzforderungen belaufen sich auf 6.898.659,81 €. Das Verteilungsverzeichnis liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer),…
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer), wird der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von
3 Wochen
ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 30.09.2024 bzw. Korrektur vom 10.12.2024 beantragt, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festzusetzen.
Zuschläge wurden beantragt für die Betriebsfortführung, Klärung arbeitsrechtlicher Fragen, Investorenprozess/Sanierung, Bearbeitung von Aussonderungsrechten, besondere steuerrechtliche Problematik, Verwertung von Immobilien.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer),…
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer), wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 29.05.2026 den zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Eventuell eingehende Widersprüche können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingesehen werden. Die Anmeldeunterlagen liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in den Büroräumen des Insolvenzverwalters zur Einsicht aus. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer),…
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 28.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung mit Belegen sowie das Schlussverzeichnis sind beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Bis zu o. g. Termin sind weitere Forderungsanmeldungen beim dem Insolvenzverwalter möglich und sind schriftliche Widersprüche, mit denen ein Beteiligter eine der zu prüfenden Forderungen bestreitet einzureichen. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden dieser Forderungsanmeldungen werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer), wurden durch Beschlus…
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer), wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.06.2026 die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Vergütung wird festgesetzt auf:
1. xxx EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
2. xxx EUR Zuschläge gem. § 3 Abs. 1 InsVV
3. abzgl. xxx EUR Abschläge gem. § 3 Abs. 2 InsVV
4. zzgl. xxx EUR (Mehrvergütung/Feststellungskosten 50%)
5. xxx EUR Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV)
6. xxx EUR Sonderauslagen (übertr. Zustellungen)
7. xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
8. xxx EUR Gesamtbetrag.
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, WILLMERKÖSTER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, Friedrich-Wilhelm-Straße 51, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/129 253-0, Fax: 0531/129 253-100, E-Mail: christian.willmer@willmerkoester.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich der bereits erhaltenen Vorschüsse, der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter beantragte mit Schreiben vom 30.09.2024 und Korrektur vom 10.12.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt brutto xxx EUR.
Die Schuldnerin und die Gläubiger wurden zu dem Antrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Dem Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 InsO grundsätzlich eine Vergütung zu. Die Höhe der Berechnungsmasse ergibt sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens und beträgt 3.407.841,90 EUR.
Die Berechnungsmasse beinhaltet gleichzeitig die aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung zu erwartende Umsatzsteuererstattung (BGH, Beschluss vom 25.10.2017 - IX ZB 147/06).
Des Weiteren nimmt der Verwalter die Sondervergütung für das Befassen mit Aus-und Absonderungsrechte nach § 1 Abs.2 Nr.1 InsVV in Anspruch.
Die Mehrvergütung für die Bearbeitung der Aus-und Absonderungsrechte gem. § 1 Abs.2 Nr.1,2 InsVV (Hälfte der Feststellungskosten) beträgt € xxx netto.
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Regelinsolvenzverfahren, welches aufgrund des Umfanges und seiner Komplexität von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht und vom Insolvenzverwalter einen entsprechenden Mehraufwand abverlangte.
Deshalb sind ihm Zuschläge zu seiner Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Verfahrens zuzubilligen.
Der Verwalter macht Zuschläge wie folgt geltend: Für die Betriebsfortführung (100%), Klärung von Arbeitnehmerangelegenheiten (40%), für die Durchführung des Investorenprozesses/übertragende Sanierung (50%), die Bearbeitung von Aussonderungsrechten (50%), für steuerrechtliche Problematiken (30%) und für die Verwertung von Immobilien (40%), insgesamt 310%.
Abschläge wurden nicht geltend gemacht.
Nicht sämtliche geltend gemachten Zuschläge waren festsetzungsfähig, bzw. in der beantragten Höhe dem Verwalter zuzubilligen.
Der Zuschlag für die Betriebsfortführung wurde mit 100% beantragt, insbesondere führt der Verwalter an, dass er für 13 Monate den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten hat und sich die Fortführung sehr aufwendig gestaltete, insbesondere wurde im Rahmen der weiteren Betriebsfortführung der Betrieb umstrukturiert und zahlreiche Prozesse neu aufgesetzt und optimiert.
Die Unternehmensfortführung hat zu keiner Massemehrung geführt, so dass eine Vergleichsrechnung obsolet ist.
Im Hinblick auf die langfristige Betriebsfortführung bei durchschnittlich 100 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 6 Mio € und die umfangreich erläuterten Schwierigkeiten und Haftungsrisiken in diesem Verfahren, sieht das Gericht den geltend gemachten Zuschlag für angemessen an.
Des Weiteren waren im Unternehmen durchschnittlich 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Während der Fortführung des Unternehmens hatte sich der Verwalter mit umfangreichen arbeitsrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (z.B. Insolvenzgeld, Kündigungsschutz, Sozialplan). Es mussten betriebsbedingte Kündigungen geprüft werden unter Beachtung einer Massenentlastungsanzeige und der Durchführung einer Sozialauswahl. Für die ausgeschiedenen Mitarbeiter wurden Arbeitsbescheinigungen und Arbeitszeugnisse erstellt und oftmals daraus resultierend waren Stellungnahmen zu den Umständen für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse für die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen.
Der beantragte Zuschlag von 40% ist erforderlich und angemessen.
Für den Investorenprozess/übertragende Sanierung werden ebenfalls Zuschläge von 50% beantragt, welche auch gerechtfertigt sind. Hauptaufgabe war die Durchführung eines strukturierten und professionell begleiteten Investorenprozess, welcher nach Erstplanung im Laufe des Verfahrens grundlegend umstrukturiert werden musste und erst im Wege einer übertragenden Sanierung mit Wirkung zum 01.01.2020 wirksam geworden ist. Hierbei wurden sämtliche Arbeitnehmer im Rahmen des Betriebsübergangs von der Erwerberin übernommen, sodass die Arbeitsplätze ganz überwiegend erhalten werden konnten.
Für den Aufwand in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Aussonderungsrechten sowie der besonderen steuerrechtlichen Problematik werden die beantragten Zuschläge für gerechtfertigt angesehen.
Nicht unbeachtlich ist jedoch, dass aus der Verwertung und Verwaltung des Grundvermögens 1.119.019,50 EUR (netto) in die freie Masse und somit bereits in die Berechnungsgrundlage des Verwalters eingeflossen sind.
Wie bei jedem anderen massemehrenden Zuschlag ist auch vorliegend zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße sich die zuschlagsrelevante Tätigkeit bereits auf die Höhe der Berechnungsgrundlage und damit auf die Höhe der Regelvergütung ausgewirkt hat.
Eine Vergleichsberechnung ist immer dann anzustellen, wenn durch eine zuschlagsauslösende Tätigkeit eine Massemehrung erfolgt ist (BGH v.24.01.2008, IX ZB 120/07; BGH vom 21.09.2017, IX ZB 84/16; BGH vom 10.06.2021, IX ZB 51/19), d.h. grundsätzlich für alle Tatbestände die möglicherweise eine "Doppelberücksichtigung" beinhalten können, wie hier konkret bei der "Vermögensverwertung des Grundbesitzes" angewendet.
Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde jedoch nicht vorgenommen und stellt sich wie folgt dar:
Wert der Insolvenzmasse/Berechnungsgrundlage: € 3.349.743,24
Hiervon stammen aus Grundvermögen € xxx
Der beantragte Zuschlag beträgt 40 %
Bruchteil der Regelvgt. nach §§10,2 Abs.1 InsVV bei € 3.349.743,24 € xxx
Zum Vergleich:
Bruchteil der Regelvgt. nach §§10,2 Abs.1 InsVV bei € xxx € xxx
Differenz: 10.866,48 EUR
Der Zuschlag ist um diese xxx EUR zu kürzen.
xxx EUR entsprechen 23,7 % einer Regelvergütung von xxx EUR.
Der beantragte Zuschlag für einen Mehraufwand bei der Verwertung und Verwaltung des Grundvermögens ist daher von 40% auf 16,3% (abgerundet 16%) zu reduzieren, da die Vergleichsberechnung ergab, dass durch die zur Masse geflossenen Beträge aus Grundvermögen bereits eine Vergütungserhöhung bewirkt wurde.
Denn durch die Einbeziehung des Verwertungserlöses der Grundstücke hat sich die Berechnungsgrundlage erheblich erhöht, so dass die Tätigkeit des Verwalters bereits durch Festsetzung der Regelvergütung leistungsangemessen vergütet wird (vgl. Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13.06.2019, 8 T 98/19).
Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des kompletten Verfahrens sowie von Überschneidungen erachtet das Gericht in der Gesamtabwägung einen Zuschlag von 286 % für erforderlich und der Höhe nach angemessen.
Der Verwalter führt im Antrag aus, dass für Abschläge gem. § 3 Abs.2 InsVV kein Raum besteht, obwohl er als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Er führt aus, dass er weder Verwertungshandlungen i.S.d § 3 Abs. 2b InsVV vorgenommen hat, noch bei der Festsetzung der Vergütung Zuschläge erhalten hat, die einem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren obliegen.
Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden, denn der Gesetzgeber geht gem. § 3 Abs. 2a InsVV davon aus, dass der vorläufige Verwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter i.d.R. erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH, Beschlüsse vom 18.06.2009-IX ZB 97/08 und vom 01.02.2007-IX ZB 279/05) und dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats i.d.R. einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter rechtfertigt, und zwar ausdrücklich selbst dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge - was hier nicht der Fall ist - bewilligt wurden (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 -IX ZB 294/09 sowie Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 28/18, Rn 16).
Gem. § 3 Abs.2 a) InsVV ist i.d.R. insbesondere dann ein Abschlag vorzunehmen, wenn - wie hier - beim vorläufigen und endgültigen Verwalter Personenidentität besteht, sodass die Tätigkeiten faktisch bruchlos ineinander übergehen (LG Hannover, ZInsO 2019, 1027,1029).
Bereits die Erstellung einer -vorliegend fast kompletten- Vermögensübersicht oder die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen i.d.R. (nicht im Ausnahmefall) die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich (BGH, Beschluss vom 11.05.2006-IX ZB 249/04; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6.Auflage 2019, § 3 Rn.113; MüKo-InsO/Riedel. 4. Auflage 2019, § 3 InsVV Rn.40f).
Vorliegend musste der Insolvenzverwalter mit Verfahrenseröffnung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin nicht neu erfassen und bewerten, die gerade in den ersten Tagen mit der Übernahme eines Geschäftsbetriebes anfallenden zusätzlichen Arbeiten waren bereits erledigt. Das Anlage und Umlaufvermögen etc. war inventarisiert und bewertet. Der Kontakt zu ehemaligen Lieferanten, Drittschuldnern und den Gläubigern mit Sicherungsrechten war hergestellt und im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag dem Antragsteller sein eigenes geordnetes Konto- und Belegwesen vor.
Der normalerweise zu erbringende Aufwand des Insolvenzverwalters bei nicht vorheriger Befassung der Sache verringerte sich aufgrund seiner während des Insolvenzeröffnungsantragsverfahrens erbrachten Tätigkeiten und der als Sachverständiger gewonnenen Erkenntnisse nicht unerheblich.
Daher werden Abschläge wegen der vorläufigen Verwaltung i.H.v. 10 % als erforderlich erachtet.
Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des kompletten Verfahrens sowie von Überschneidungen und auch Beauftragung Externer erachtet das Gericht in der Gesamtabwägung einen Zuschlag von 286 %, sowie einen Abschlag von 10% (insgesamt 276%) für erforderlich und der Höhe nach angemessen.
Die Auslagen und die Umsatzsteuer sind gem. §§ 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.
Die Schuldnerin und die Gläubiger sind zu dem Antrag gehört worden. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die bereits erhaltenen Vorschüsse in Höhe von brutto xxx EUR sind anzurechnen.
Der Masse darf somit insgesamt noch ein Betrag in Höhe von brutto xxx EUR entnommen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Gesch…
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger von bestrittenen Forderungen sowie Ausfallforderung werden darauf hingewiesen, dass innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Veröffentlichung, erhobene Feststellungsklagen bzw. der Ausfall gem. § 189,190 InsO nachzuweisen sind, um an einer eventuellen Verteilung teilnehmen zu können.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, hat dem Gericht gem. § 188 InsO angezeigt:
Für die Schlussverteilung verfügbar ist ein Betrag in Höhe von 1.291.716,17 €, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten (§§ 54, 55 InsO).
Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 6.898.659,81 € (§188 InsO).
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer),…
2 IN 186/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PREUSS Metallverarbeitung GmbH, Stolzenhainer Straße 1, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 5095), vertr. d.: 1. Ralf Starke, Antoinettenstraße 10, 06844 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), 2. Ralf Hegmann, Steenfadtberg 28, 22946 Trittau, (Geschäftsführer), wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 04.04.2025 den zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Eventuell eingehende Widersprüche können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingesehen werden. Die Anmeldeunterlagen liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in den Büroräumen des Insolvenzverwalters zur Einsicht aus. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 04.03.2025
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