Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Nuthe Bau Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Kirschallee 3, 39261 Zerbst/Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 4923
EUID
DEW1215.HRB4923
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
2 IN 34/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Rolle
Insolvenzverwalter / vorläufiger Sachwalter
Adresse
Schustergasse 15, 39291 Magdeburgerforth
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Sachwalter
24.02.2024
Festsetzung Vergütung/Sachwalterantrag
08.05.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
26.09.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
20.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vermietung von Baumaschinen und Geräten, Vermittlung von Bau- und Dienstleistungen, Ausführung von Hochbau- und Tiefbauleistungen, außer Straßenbauarbeiten, schlüsselfertiges Bauen, Bauleitung, soweit hierzu keine Genehmigungen erforderlich sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nuthe Bau Service GmbH ist anhängig. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, wurde am 24.02.2024 vom Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellt. Am 26.09.2025 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Der Antrag basierte auf einer Berechnungsgrundlage von insgesamt 498.625,23 EUR. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Klagen von Massegläubigern gegen den Verwalter sind daher unzulässig; diese werden aufgefordert, ihre Ansprüche unmittelbar beim Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 34/22 In dem Insolvenzverfahren Nuthe Bau Service GmbH, Kirschallee 3, 39261 Zerbst/Anhalt (AG Stendal, HRB 4923), vertr. d.: Andreas Hübe, Schustergasse 15, 39291 Magdeburgerforth, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther gem. § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt…
2 IN 34/22 In dem Insolvenzverfahren Nuthe Bau Service GmbH, Kirschallee 3, 39261 Zerbst/Anhalt (AG Stendal, HRB 4923), vertr. d.: Andreas Hübe, Schustergasse 15, 39291 Magdeburgerforth, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther gem. § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt. Klagen von Massegläubigern gegen den Insolvenzverwalter auf Befriedigung ihres Masseanspruchs und Vollstreckung aus erwirkten Titeln sind daher unzulässig. Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche unmittelbar bei dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 2 IN 34/22. In dem Insolvenzverfahren Nuthe Bau Service GmbH, Kirschallee 3, 39261 Zerbst/Anhalt (AG Stendal, HRB 4923), vertr. d.: Andreas Hübe, Schustergasse 15, 39291 Magdeburgerforth, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 26.09.2025 festgesetzt…
Geschäfts-Nr.: 2 IN 34/22. In dem Insolvenzverfahren Nuthe Bau Service GmbH, Kirschallee 3, 39261 Zerbst/Anhalt (AG Stendal, HRB 4923), vertr. d.: Andreas Hübe, Schustergasse 15, 39291 Magdeburgerforth, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 26.09.2025 festgesetzt worden.
Zu den Gründen des Beschlusses:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther am 24.02.2024 zum vorläufigen Sachwalter. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen in Höhe von insgesamt XX EUR. Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Die Vergütung des Sachwalters in der Eigenverwaltung gem. § 270b InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO richtet sich nach § 12a InsVV. Danach beträgt die Regelvergütung für die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters 25% der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Sachwalter wiederum erhält in der Regel 60% der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Daraus ergibt sich für den vorläufigen Sachwalter eine Regelvergütung von 15% der Insolvenzverwaltervergütung.
Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus § 12a InsVV und bemisst sich nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 InsVV ist außer der freien Masse auch der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände einzubeziehen, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat .Der vorläufige Sachwalter beantragt die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen ausgehend von einer Berechnungsmasse von zunächst 258.235,23 EUR. Darüber hinaus aufgrund des vorgetragenen erheblichen Befassens aus den mit Sonderrechten belasteten Vermögengegenständen in Umfang von insgesamt XX EUR der Betrag von 240.390,00 EUR der Berechnungsgrundlage hinzu gesetzt wird.
Somit die Berechnungsgrundlage 498.625,23 EUR beträgt, was nicht zu beanstanden ist.
Nach der Staffelvergütung des § 2 Abs.1 InsVV ergibt sich auf der Basis des vorgenannten folgende Regelvergütung des Insolvenzverwalters netto:
40% auf EUR 498.625,23 EUR XX
Die normale Grundvergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wird in der Regel mit 15% der Vergütung des Insolvenzverwalters angenommen. Daher ergibt sich der folgende Vergütungsbetrag (=Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters):
15 % von EUR XX EUR XX
Da mit der Vergütung von 15% jedoch nur der durchschnittliche Aufwand in einem durchschnittlichen Verfahren angemessen abgegolten ist, sind wie bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§11 InsO) auch bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters (§12a InsVV) Zu-bzw. Abschläge gemäß §§ 3,10 InsVV vorzunehmen, um den vorläufigen Sachwalter für seine erbrachten Tätigkeiten in dem Verfahren adäquat zu entschädigen. Der Antragsteller macht aufgrund der verfahrensbedingten Mehraufwendungen als vorläufiger Sachwalter für die Begleitung der Unternehmensfortführung eines Bauunternehmens, die Begleitung von Sanierungsbemühungen im Zuge der Fortführung/strukturierter M&A-Prozesse sowie die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten Zuschläge in Höhe von 55% (nach Vergleichsberechnung Betriebsfortführung und Gesamtbetrachtung) der Regelvergütung des Sachwalters geltend. Unter Berücksichtigung des Zuschlages ergibt sich ein Gesamtprozentsatz von 70% auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters netto.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig. Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 26.09.2025.
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