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Insolvenzprofil
PRIME ENTERTAINMENT #33 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 12353
EUID
DER2201.HRB12353
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 243/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Kunz
Adresse
Viktoriastr. 57, 44787 Bochum
Termine & Fristen
Antragseingang
13.03.2024
Eröffnung
27.08.2024 , 14:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.10.2024
Niederschrift Forderungen
05.11.2024
Prüfungstermin
03.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bochum hat am 27.08.2024 um 14:45 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRIME ENTERTAINMENT #33 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Das Verfahren wurde auf Antrag einer Gläubigerin eingeleitet, dessen Eingang am 13.03.2024 bei Gericht erfolgte. Zugleich wurden die Verfahren 80 IN 243/24 und 80 IN 372/24 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stephan Kunz ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 22.10.2024. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet. Der Prüfungstermin, der zugleich als Termin der ersten Gläubigerversammlung dient, ist für den 03.12.2024 angesetzt. Die Tabelle mit den Forderungen und Anmeldeunterlagen werden ab dem 05.11.2024 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 243/24
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12353 eingetragenen PRIME ENTERTAINMENT #33 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Castroper Str. 217, 44791 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hareth Kado, Holsterhauser S…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 243/24
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12353 eingetragenen PRIME ENTERTAINMENT #33 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Castroper Str. 217, 44791 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hareth Kado, Holsterhauser Str. 75, 45147 Essen
Geschäftszweig: Betrieb einer Spielstätte
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 27.08.2024, um 14:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 13.03.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 80 IN 243/24 und 80 IN 372/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stephan Kunz, Viktoriastr. 57, 44787 Bochum.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 03.12.2024.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 05.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
80 IN 243/24
Bochum, 27.08.2024
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