Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
priorita GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRA 17414
EUID
DED3410V.HRA17414
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 174/21
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
20.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der priorita GmbH ist Dr. Stefan Debus als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im vorläufigen Verfahren sind durch das Amtsgericht Regensburg am 23.10.2025 festgesetzt worden. Im Rahmen des Verfahrens ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 20.003.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 174/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
priorita GmbH, Adolf-Schmetzer-Straße 16, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Janker Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 17414
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzver…
2 IN 174/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
priorita GmbH, Adolf-Schmetzer-Straße 16, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Janker Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 17414
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 174/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
priorita GmbH, Adolf-Schmetzer-Straße 16, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Janker Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 17414
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenz…
2 IN 174/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
priorita GmbH, Adolf-Schmetzer-Straße 16, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Janker Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 17414
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 36-45 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 174/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
priorita GmbH, Adolf-Schmetzer-Straße 16, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Janker Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 17414
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen …
2 IN 174/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
priorita GmbH, Adolf-Schmetzer-Straße 16, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Janker Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 17414
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 16.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 174/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
priorita GmbH, Adolf-Schmetzer-Straße 16, 9…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 174/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
priorita GmbH, Adolf-Schmetzer-Straße 16, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Janker Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 17414
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Stefan Debus, Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.10.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Hierua erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 %, somit BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 40 % (ausgehend von der Regelvergütung), somit BETRAG EUR.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Geschäftsbetrieb fortgeführt. Dies ist im Rahmen der Regelvergütung nicht vergütet. Die hierfür notwendigen Tätigkeiten während der vorläufigen Insolvenz rechtfertigen einen Zuschlag von xxx %. Der Betrieb hatte anfänglich 25 Arbeitnehmerinnen. Auch eine solche Betriebsgröße ist in der Vergütung eines sogenannten Regelverfahrens nicht enthalten. Der hierfür beantragte Zuschlag von xxx % ist hier gerechtfertigt. Bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung suchte das Insolvenzgericht Investoren. Auch diese Tätigkeit ist von der Regelvergütung nicht umfasst und daher zuschlagsfähig. Die beantragten xxx % sind angemessen.
Rechnerisch ergibt sich ein beantragter Zuschlag von xxx %. Dieser rechnerische Wert kann nicht ungeprüft übernommen werden. Es ist noch abzuwägen, ob dieser auch in der Gesamtschau des Verfahrens insgesamt für dieses Verfahren angemessen ist.
Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass auch in der Gesamtschau der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters während des vorläufigen Verfahrens ein Zuschlag von xxx % angemessen, aber auch ausreichend, ist.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 23.10.2025
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