Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Krämerstraße 17, 23966 Wismar
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 14692
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEN1308V.HRB14692
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
580 IN 682/24
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Krüger
Adresse
Lübsche Straße 48, 23966 Wismar
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme
26.06.2026
Frist für Einwendungen/Schlussanhörung
14.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
alle Leistungen eines Augenoptik- und Hörgeräteakustikbetriebes
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Geschäftstätigkeit
Betrieb eines Augenoptik- und Hörgeräteakustikgeschäfts
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Vergütungsfestsetzung für die Insolvenzverwaltung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwerin eingesehen werden. Bis zum 26.06.2026 wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin steht ein Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Christian Krüger, zur Seite. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 544.375,81 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 65.992,30 Eur…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin steht ein Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Christian Krüger, zur Seite. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 544.375,81 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 65.992,30 Euro gegenübersteht. Für die Gläubiger ergibt sich voraussichtlich eine Quote von 4,5 %. Der Insolvenzverwalter hat die Vergütungsfestsetzung beantragt und Zuschläge geltend gemacht; diese wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin festgesetzt. Es erfolgte die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO zur Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die Stimmabgabe und Einwendungen konnten bis zum 14.09.2026 bei dem Amtsgericht Schwerin erhoben werden. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Carsten Oettle, Krämerstraße 17, 23966 Wismar
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 14692
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter die Vergütungsfestsetzung für die Insolvenzverw…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Carsten Oettle, Krämerstraße 17, 23966 Wismar
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 14692
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter die Vergütungsfestsetzung für die Insolvenzverwaltung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwerin eingesehen
werden. Bis zum 26.06.2026 wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 18.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 682/24
|
In dem Insolvenzverfahren d.
pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH, Krämerstraße 17, 23966 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Oettle
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 14692
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hin…
580 IN 682/24
|
In dem Insolvenzverfahren d.
pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH, Krämerstraße 17, 23966 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Oettle
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 14692
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 14.09.2026 bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 544375,81 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 65992,3 Euro gegenübersteht (abzüglich noch zu berücksichtigender Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO). Für die Gläubiger ergibt sich voraussichtlich eine zu verteilende Quote von 4,5%. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung und die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Entscheidung kann die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG (im Folgenden: Erinnerung) eingelegt werden.
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG (im Folgenden: Erinnerung) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 682/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH, Krämerstraße 17, 23966 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Oettle
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 14692
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslag…
580 IN 682/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH, Krämerstraße 17, 23966 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Oettle
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 14692
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Krüger, Lübsche Straße 48, 23966 Wismar, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.05.2026 wird Bezug genommen.
Es warin diesem Verfahren ein Übersteigen des Regelsatzes gerechtfertigt. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren 15 % zu berücksichtigen: erfolgreiche übertragende SanierungAls Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Der zum 01.01.2025 (zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2025) abgeschlossene Übertragungsvertrag wurde bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren vorbereitet. Für die umfangreichen Sanierungsbemühungen im vorläufigen Insolvenzverfahren wurde der Insolvenzverwalter als vorläufiger Insolvenzverwalter dahingehend ausreichend vergütet. Daher ist hier ein Abschlag von 5 % auf die beantragte Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für durchgeführte Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 682/24
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In dem Insolvenzverfahren d.
pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH, Krämerstraße 17, 23966 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Oettle
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 14692
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 5443…
580 IN 682/24
|
In dem Insolvenzverfahren d.
pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH, Krämerstraße 17, 23966 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Oettle
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 14692
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 544375,81 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 65992,3 Euro gegenübersteht (abzüglich noch zu berücksichtigender Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO). Für die Gläubiger ergibt sich voraussichtlich eine zu verteilende Quote von 4,5%.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.07.2026
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