Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ProChance Asset GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Große Elbstraße 84-86, 22767 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 173944
EUID
DEK1101.HRB173944
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 80/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann
Adresse
Neuer Wall 25, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.03.2025 , 17:22 Uhr
Eröffnung
01.06.2025 , 12:28 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.07.2025
Prüfungstermin
25.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind An- und Verkauf, Sanierungen, Verwaltung sowie Vermietungen von Immobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie die Verwaltung und Vermietung von fremden Immobilien auf fremde Rechnung, ferner Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3a und 3b GewO sowie die Ausführung von Beratungs-, Planungs- und Managementleistungen im Bau-, Immobilien- und Projektgeschäft.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProChance Asset GmbH sind bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Am 24.03.2025 ist die Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann erfolgt sowie ein Verbot der Zahlungen an die Schuldnerin und ein Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin (mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände) ausgesprochen worden. Das Insolvenzverfahren ist am 01.006.2025 um 12:28 Uhr eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund des Antrags der Schuldnerin vom 21.03.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zur Insolvenzverwalterin ist Prof. Dr. Susanne Riedemann bestellt. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 25.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 25.08.2025. Am 03.06.2025 ist die Anzeige der Insolvenzverwalterin über das Vorliegen einer drohenden Masseunzulänglichkeit eingegangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 80/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 173944 eingetragenen ProChance Asset GmbH, gegründet am 21.02.2022, Große Elbstraße 84/86, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stefan Hinrich Gerhard Hilken und Her…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 80/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 173944 eingetragenen ProChance Asset GmbH, gegründet am 21.02.2022, Große Elbstraße 84/86, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stefan Hinrich Gerhard Hilken und Herrn Patrick Enrico Nebel
Geschäftszweig: Gst. d. Untern. An- und Verkauf, Sanierungen, Verw. sowie Verm. von Immobilien im eigenen Namen u. auf eig. Rg. sowie Verw. u. Verm. v. fremden Immobilien auf fremde Rg., etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.06.2025, um 12:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 21.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann, Neuer Wall 25, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 25.08.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere:
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 04.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 80/25
Amtsgericht Hamburg, 01.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 80/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 173944 eingetragenen ProChance Asset GmbH, Große Elbstraße 84/86, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stefan Hinrich Gerhard Hilken und He…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 80/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 173944 eingetragenen ProChance Asset GmbH, Große Elbstraße 84/86, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stefan Hinrich Gerhard Hilken und Herrn Patrick Enrico Nebel
ist am 03.06.2025 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass drohende Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
67g IN 80/25
Amtsgericht Hamburg, 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 80/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 173944 eingetragenen ProChance Asset GmbH, Große Elbstraße 84/86, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stefan Hinrich Gerhard Hil…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 80/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 173944 eingetragenen ProChance Asset GmbH, Große Elbstraße 84/86, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stefan Hinrich Gerhard Hilken und Herrn Patrick Enrico Nebel
Geschäftszweig: Gst. d. Untern. An- und Verkauf, Sanierungen, Verw. sowie Verm. von Immobilien im eigenen Namen u. auf eig. Rg. sowie Verw. u. Verm. v. fremden Immobilien auf fremde Rg., etc.
ist am 24.03.2025, um 17:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann, Neuer Wall 25, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 80/25
Amtsgericht Hamburg, 24.03.2025
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