Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Proindex Capital AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestraße 2, 97618 Wülfershausen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRB 7087
EUID
DED4608V.HRB7087
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt
Aktenzeichen
IN 121/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Herrmann
Adresse
Berliner Platz 12, 97080 Würzburg
Telefon
0911 / 9576037
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.05.2026 , 11:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Beteiligung an einem oder mehreren Unternehmen im In- und Ausland für eigene Rechnung, die a. im Bereich der Land- und/oder Forstwirtschaft sowie b. im Bereich Projektierung, Erwerb, Vertrieb und Betreiben von Energieanlagen c. im Bereich Produktion von Pflanzenöl und deren Folgeprodukten im In- und Ausland tätig sind, einschließlich der Finanzierung der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen, wenn sichergestellt ist, dass auf die Beteiligungsunternehmen tatsächlich unternehmerischer Einfluss ausgeübt werden kann. Durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen sollen jeweils Geschäftsstrategien verfolgt werden, um den langfristigen Wert der Tochterunternehmen, der verbundenen Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern, ohne dass der Hauptzweck der Gesellschaft darin besteht, ihren Gesellschaftern durch die Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Rendite verschaffen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 20.05.2026 über den Antrag der Proindex Capital AG, Wülfershausen, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ist vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Rechtsanwalt Stefan Herrmann aus Würzburg ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 121/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Proindex Capital AG, Industriestraße 2, 97618 Wülfershausen, vertreten durch die Vorstände Jelinek Andreas und Leipold Andy
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7087
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fischer …
Az.: IN 121/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Proindex Capital AG, Industriestraße 2, 97618 Wülfershausen, vertreten durch die Vorstände Jelinek Andreas und Leipold Andy
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7087
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fischer Volker D., Würzburger Straße 1, 97616 Bad Neustadt a.d. Saale, Gz.: 85/26
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 20.05.2026 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Stefan Herrmann, Berliner Platz 12, 97080 Würzburg, Telefon: 0911 / 9576037, Telefax: 0911 / 9576037-9.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 20.05.2026
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