Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Ringstr. 22, 91555 Feuchtwangen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRA 4438
EUID
DED3201V.HRA4438
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 1/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung / Vergleichsabstimmung
14.02.2025 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.05.2025
Widerspruchsfrist
08.07.2025
Forderungsanmeldefrist
10.10.2025
Widerspruchsfrist
26.11.2025
Schlusstermin / Schlussanhörung
15.01.2026
Aufhebung
24.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG mit Sitz in Feuchtwangen ist im Verlauf verschiedene Phasen durchlaufen. Nach der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen und der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters Dr. Jochen Zaremba wurde die Schlussverteilung durchgeführt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 286.946,28 EUR steht ein Betrag von 16.998,79 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Das Verfahren ist am 24.06.2026 nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner wird durch den gesetzlichen Vertreter Jürgen Häberlein und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ansbach (HRA 4438). Rechtsan…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner wird durch den gesetzlichen Vertreter Jürgen Häberlein und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ansbach (HRA 4438). Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba aus Nürnberg ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahren wurden Forderungen in einer Gesamthöhe von 286.946,28 EUR festgestellt, denen ein Massebestand von 54.870,88 EUR gegenüberstand. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 16.998,79 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Ein Vergleich mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer Jürgen Häberlein über 20.000,00 EUR wurde in einer Gläubigerversammlung am 14.02.2025 behandelt. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung mit Wirkung zum 24.06.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein…
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRA 4438
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 23.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 24 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.07.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein…
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRA 4438
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 23 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.11.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 15.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein…
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach HRA 4438
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 24.06.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein…
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRA 4438
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 27.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein…
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRA 4438
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.01.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ansbach erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 286.946,28 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 54.870,88 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 27.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein…
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRA 4438
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 286.946,28 EUR steht ein Betrag von 16.998,79 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 27.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein…
1 IN 1/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Projektsteuerung Häberlein GmbH & Co. KG, Ringstraße 22, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Häberlein Jürgen und die persönlich haftende Gesellschafterin Häberlein Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häberlein Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Registergericht Register-Nr.: HRA 4438
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Abstimmung zu dem mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Jürgen Häberlein geschlossenen Vergleich in Höhe von 20.000,00 €, mit dem die geltend gemachten Ansprüche aus dem bei der Schuldnerin für Herrn Häberlein geführten Verrechnungskonto abgegolten werden sollen.
wird bestimmt auf
Freitag, 14.02.2025, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 1, Erdgeschoss, Promenade 8, 91522 Ansbach
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 27.01.2025
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