Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Protekto Süd GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Unsöldstraße 2, 80538 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 251235
EUID
DED2601V.HRB251235
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 1355/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Manuela Pietzsch
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Dachauer Straße 140, 80637 München
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
18.06.2026
Stellungnahme Vergütung
24.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Unternehmensberatung in den Bereichen Arbeitsschutz, betriebliches Gesundheitsmanagement, Datenschutz und den Fachgebieten der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebs-Beauftragten; Erbringung von Dienstleistungen der Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Brandschutz und Umweltschutz; Erbringung von Dienstleistungen des Datenschutzes, der Daten- und IT-Sicherheit sowie die Durchführung technischer Prüfungen und Elektroprüfungen; Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen in artverwandten Bereichen; Erbringung von Servicedienstleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Protekto Süd GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 18.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Protekto Süd GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 18.06.2026 den Forderungsanmeldung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Protekto Süd GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 18.06.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt. Zudem wurden Anträge zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen sowohl für die Insolvenzverwalterin als auch für die vorläufige Insolvenzverwalterin Manuela Pietzsch behandelt. Für die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde ein Gesamtzuschlag von 50 % auf die Regelvergütung festgesetzt, basierend auf Erschwernissen bei der Betriebsfortführung und unvollständiger Buchhaltung. Gegen die Entscheidungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1355/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Protekto Süd GmbH, Unsöldstraße 2, 80538 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schwirz Kent
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 251235
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung…
1509 IN 1355/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Protekto Süd GmbH, Unsöldstraße 2, 80538 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schwirz Kent
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 251235
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 36 - 45 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Protekto Süd GmbH hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt und Zuschläge in Höhe von 65 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.07.20…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Protekto Süd GmbH hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt und Zuschläge in Höhe von 65 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.07.2026 gewährt.
München, 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1355/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Protekto Süd GmbH, Unsöldstraße 2, 80538 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schwirz Kent
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 251235
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverw…
1509 IN 1355/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Protekto Süd GmbH, Unsöldstraße 2, 80538 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schwirz Kent
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 251235
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, Dachauer Straße 140, 80637 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 03.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 197.761,00 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt Zuschläge von insgesamt 82,41 %, und zwar für die Fortführung des Betriebs mit Erschwernissen und die Vorbereitung einer Sanierung (nach eigener Zusammenfassung 42,41 %) sowie weitere 40 % wegen unvollständiger Buchhaltung und obstruktiven Verhaltens des Schuldners. Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 03.04.2026 wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.Die Bemessung der Zuschläge erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung der im konkreten Verfahren angefallenen, überdurchschnittlichen Tätigkeiten und Erschwernisse; sie ist in einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Dabei ist zu beachten, dass einzelne Erschwernisse nicht mehrfach in verschiedenen Zuschlagstatbeständen verwertet werden dürfen und die Zuschläge insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Dauer und wirtschaftlicher Bedeutung des Verfahrens stehen müssen.Die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin über einen Zeitraum von zwei Monaten mit neun Mitarbeitern, einschließlich der Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie der Vorbereitung einer Sanierung, stellt einen gegenüber dem Regelfall erhöhten Aufwand dar, rechtfertigt jedoch im Hinblick auf die relativ kurze Dauer und die überschaubare Betriebsgröße keinen Zuschlag im beantragten Umfang. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein einheitlicher Zuschlag von 30 % auf die Regelvergütung angemessen. Dieser Zuschlag erfasst die mit der Betriebsfortführung, der Sicherung der Arbeitsverhältnisse, der Koordination der Insolvenzgeldvorfinanzierung und den vorbereitenden Sanierungsbemühungen verbundenen Mehrarbeiten insgesamt.Die unvollständige und ungeordnete Buchhaltung der Schuldnerin sowie deren obstruktives Verhalten haben die Informationsbeschaffung und Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlich erschwert und führen zu einem weiteren, gesondert zu berücksichtigenden Zuschlag. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass unzureichende Buchführung und mangelnde Mitwirkung des Schuldners im Insolvenzverfahren keine Ausnahmeerscheinungen, sondern häufige Begleiterscheinungen sind, die zwar einen Zuschlag rechtfertigen, diesen aber im Rahmen zu halten gebieten. Vor diesem Hintergrund erscheint ein zusätzlicher Zuschlag von 20 % auf die Regelvergütung für die Bewältigung der Defizite in der Buchhaltung und das obstruktive Verhalten des Schuldners angemessen.Aus den vorgenannten Einzelkomponenten ergibt sich ein Gesamtzuschlag von 50 % (30 % für Betriebsfortführung/Sanierung/Insolvenzgeldvorfinanzierung; 20 % für unvollständige Buchhaltung und obstruktives Schuldnerverhalten). Das Gericht hält insbesondere im Hinblick auf die kurze Dauer des vorläufigen Verfahrens, die geringe Zahl der Beschäftigten und die im Vergleich zur Rechtsprechung, etwa zu vorläufigen Sachwaltern mit erheblich längeren Amtszeiten, einen Gesamtzuschlag von 50 % für ausreichend und angemessen.In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 50 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04).
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.