Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Haus-Horl-Straße 64, 45357 Essen
Handelsregister
Amtsgericht Essen HRB 32864
EUID
DER2503.HRB32864
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
167 IN 222/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Markus van Marwyk
Adresse
Alfredstr. 45, 45130 Essen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.01.2026 , 11:20 Uhr
Aufhebung Sicherungsmaßnahmen
15.01.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
10.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Gebäudeinnen- und außen- sowie die Fassadenreinigung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Essen. Am 02.01.2026 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Markus van Marwyk zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin ist in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt, und Zahlungen an die Schuldnerin durch Drittschuldner sind untersagt. Am 15.01.2026 sind die angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss aufgehoben worden. Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird das verwaltete Vermögen mit 1,00 € angegeben. Die Vergütung wird auf Basis der Regelmindestvergütung festgesetzt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der vorläufigen Verwaltung bzw. des Eröffnungsverfahrens, wobei die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen auf eine bevorstehende Eröffnung oder eine Änderung der Maßnahme hindeutet, jedoch keine endgültige Eröffnung oder Aufhebung des gesamten Verfahrens im Text explizit als abgeschlossener Status für das Hauptverfahren genannt wird, sondern nur die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen. Der aktuellste Stand ist die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen am 15.01.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Novitas BKK, Schifferstr. 92-100, 47059 Duisburg
- Gläubiger -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 32864 eingetragene Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH, vertr. d. d. Gf. Ramazan Türkan, Haus-Horl-Str. 64, …
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Novitas BKK, Schifferstr. 92-100, 47059 Duisburg
- Gläubiger -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 32864 eingetragene Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH, vertr. d. d. Gf. Ramazan Türkan, Haus-Horl-Str. 64, 45357 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ramazan Türkan, Schölerpad 59, 45143 Essen
- Schuldnerin -
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Schuldnerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Alfredstr. 45, 45130 Essen wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.01.2026 bis zum 15.01.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.01.2022 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 188 eingesehen werden.
167 IN 222/25
Amtsgericht Essen, 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 32864 eingetragenen Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH, vertr. d. d. Gf. Ramazan Türkan, Haus-Horl-Str. 64, 45357 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschä…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 32864 eingetragenen Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH, vertr. d. d. Gf. Ramazan Türkan, Haus-Horl-Str. 64, 45357 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ramazan Türkan, Schölerpad 59, 45143 Essen
Geschäftszweig: Gebäudeinnen-und außen- sowie Fassadenreinigung
sind die am 02.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 15.01.2026 aufgehoben worden.
Essen, 15.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 32864 eingetragenen Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH, vertr. d. d. Gf. Ramazan Türkan, Haus-Horl-Str. 64, 45357 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschä…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 32864 eingetragenen Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH, vertr. d. d. Gf. Ramazan Türkan, Haus-Horl-Str. 64, 45357 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ramazan Türkan, Schölerpad 59, 45143 Essen
Geschäftszweig: Gebäudeinnen-und außen- sowie Fassadenreinigung
sind die am 02.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 15.01.2026 aufgehoben worden.
167 IN 222/25
Amtsgericht Essen, 15.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 32864 eingetragenen Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH, vertr. d. d. Gf. Ramazan Türkan, Haus-Horl-Str. 64, 45357 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschä…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 32864 eingetragenen Protet Gebäude & Fassadenreinigung GmbH, vertr. d. d. Gf. Ramazan Türkan, Haus-Horl-Str. 64, 45357 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ramazan Türkan, Schölerpad 59, 45143 Essen
Geschäftszweig: Gebäudeinnen-und außen- sowie Fassadenreinigung
ist am 02.01.2026, um 11:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Alfredstr. 45, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
167 IN 222/25
Amtsgericht Essen, 02.01.2026
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