Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Provence No. 5 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Brandstücken 16, c/o Albrecht & Dill Cosmetics GmbH, 22549 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 151029
EUID
DEK1101.HRB151029
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 369/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder
Adresse
Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
Termine & Fristen
Eröffnung
19.02.2025 , 18:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
04.04.2025
Berichtstermin
06.05.2025 , 10:35 Uhr
Prüfungstermin
06.05.2025 , 10:35 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb, das Halten, Verwalten und die Veräußerung von Beteiligungen jeder Art, insbesondere an anderen Gesellschaften im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den mit der Gesellschaft verbundenen Gesellschaften (insbesondere von Management-, Buchhaltungs- und Personaldienstleistungen) gegen Entgelt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Provence No. 5 GmbH ist am 19.02.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 04.04.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich als Berichtstermin und Prüfungstermin dient, findet am 06.05.2025 um 10:35 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg statt. Am 26.02.2026 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters über das Vorliegen von Masseunzulänglichkeit (§§ 208 bis 210 InsO) eingegangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 369/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151029 eingetragenen Provence No. 5 GmbH, c/o Albrecht & Dill Cosmetics GmbH, Brandstücken 16, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadin…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 369/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151029 eingetragenen Provence No. 5 GmbH, c/o Albrecht & Dill Cosmetics GmbH, Brandstücken 16, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Cetl,
ist am 26.02.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
67g IN 369/24
Amtsgericht Hamburg, 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 369/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151029 eingetragenen Provence No. 5 GmbH, c/o Albrecht & Dill Cosmetics GmbH, Brandstücken 16, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Cetl,
Geschäftszweig: Di…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 369/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151029 eingetragenen Provence No. 5 GmbH, c/o Albrecht & Dill Cosmetics GmbH, Brandstücken 16, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Cetl,
Geschäftszweig: Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb, das Halten, Verwalten u.d. Veräußerung von Beteiligungen jeder Art, insbes. an anderen Gesellschaften im eigenen Namen u. für eigene Rechnung etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 19.02.2025, um 18:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.04.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 06.05.2025, 10:35 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 14.04.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 369/24
Amtsgericht Hamburg, 19.02.2025
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