Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
P&S Agrar und Forst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Durchholzerstraße 129a, 58456 Witten
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 16442
EUID
DER2201.HRB16442
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 657/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind
Adresse
August-Schmidt-Ring 9, 45665 Recklinghausen
Termine & Fristen
Prüfungstermin
02.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Landwirtschaft, Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen und der Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen. 2. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&S Agrar und Forst GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Bochum hat die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin am 02.02.2026; bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Parallel dazu hat das Gericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind für die Zeit vom 08.11.2021 bis zum 06.06.2025 festgesetzt. Grundlage der Berechnung war ein Gesamtwert von 247.698,86 €, der unter Berücksichtigung von Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und einem Abschlag wegen Drittrechtsanteilen ermittelt wurde. Der festgesetzte Gesamtvergütungssatz beträgt 49,9 %. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum nieder.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 657/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16442 eingetragenen P&S Agrar und Forst GmbH, Durchholzerstraße 129a, 58456 Witten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Alexander Gerkau, Durchho…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 657/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16442 eingetragenen P&S Agrar und Forst GmbH, Durchholzerstraße 129a, 58456 Witten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Alexander Gerkau, Durchholzer Str. 129a, 58456 Witten
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Es sollen geprüft werden:
Rang 0 (§ 38 InsO)
lfd. Nr. 43 bis lfd. Nr. 58
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.02.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 657/21
Amtsgericht Bochum, 11.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 657/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16442 eingetragenenP&S Agrar und Forst GmbH, Durchholzerstraße 129a, 58456 Witten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Alexander Gerkau, Waldegge…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 657/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16442 eingetragenenP&S Agrar und Forst GmbH, Durchholzerstraße 129a, 58456 Witten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Alexander Gerkau, Waldegge 4, 58456 Witten
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, August-Schmidt-Ring 9, 45665 Recklinghausen wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Hierauf anzurechnen ist die Delegation an den
Personaldienstleister: xxx EUR
Vergütungsbetrag dann: xxx EUR
(entsprechend xxx)
Der Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden, vorbehaltlich einer Aufhebung dieses Beschlusses in einem eventuellen Beschwerdeverfahren.
G r ü n d e
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.11.2021 bis zum 06.06.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Für die Vergütungsberechnung ist von Folgendem auszugehen:
1) Wertberechnung:
a)
Aus- und Absonderungsrechte:
Der Wert des verwalteten Vermögens
ohne Werte (oder Anteile) der Drittrechte beträgt: 89.703,76 €.
Es wurde auch der Wert der Drittrechte wie folgt hinzugerechnet:
Maschinen und Fahrzeuge:
- Wert: 236.073,46 €
- im obigen Wert bereits enthalten: 86.017,46 €
- Drittrecht: 150.056,00 €
Forderungen L+L:
- Wert: 7.939,10 €
- im obigen Wert bereits enthalten: 0,00 €
- Drittrecht: 7.939,10 €
Gesamtwert dann: 247.698,86 €
Die Aus- und Absonderungsrechte machen ca. 64 % des geltend gemachten Berechnungswertes aus.
Der vorl. Verwalter hat geltend gemacht, dass er sich hiermit in erheblichem Maß beschäftigt haben.
Hier ist eine genauere detaillierte Erläuterung erforderlich. Es wurde u.a. dargestellt, dass die Maschinen und Fahrzeuge für die Betriebsfortführung genutzt wurden. Wegen der weiteren Darstellung wird auf Blatt 784 bis 786 der Akte verwiesen.
b)
Berechnungswert bei Betriebsfortführung:
Bei Betriebsfortführung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
Hierzu hat der vorläufige Verwalter eine gesonderte Einnahmen-/ Ausgabenrechnung für die Betriebsfortführung bis Stichtag Eröffnung vorzulegen, vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.11 - IX ZB 47/10 vorzulegen.
Es sind auch nachlaufende Einnahmen und Ausgaben mit einzubeziehen, vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.11 - IX ZB 47/10.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Werte:
Einnahmen aus Betriebsfortführung: 7.711,55 €
Ausgaben aus Betriebsfortführung: - 6.716,72 €
Überschuss aus Betriebsfortführung: = 994,83 €
c)
Ergebnis:
Es ergibt sich ein Berechnungswert in Höhe von 247.698,86 €.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Werte:
Berechnungswert mit Betriebsfortführungsüberschüssen: 247.698,86 €
Berechnungswert ohne Betriebsfortführungsüberschüsse: 246.704,03 €
2) Vergütungssatz:
Es wurde folgender Vergütungssatz beantragt:
Vergütungssatz: Antrag:
Regelsatz vorläufige Verwaltung: 0,25
Zuschlag Betriebsfortführung: 25 % nach Vgl.-Rechn.: 0,2490
Zuschlag Sanierungsprüfung/sanierende Übertragung: 0,20
Summe: 0,699
Ermäßigung in der Gesamtschau auf: -0,10
Gesamtschau: 0,599
Bewertung der Zuschläge im Einzelnen:
a)
Zuschlag für Betriebsfortführung:
Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 25 %.
Es erfolgte eine Betriebsfortführung in der Zeit der vorläufigen Verwaltung vom 08.11.2021 bis 30.12.2021. Unter anderen sind folgende Merkmale festzustellen:
- Dauer der Betriebsfortführung: 2 Monate
- Anzahl der Beschäftigten: 1
- Größenklasse des Unternehmens nach § 267 HGB: kleines Unternehmen
- Kleines Unternehmen im Sinne des § 267 HGB:
- Unterschreiten nachstehender Kriterien in mindestens 2 Punkten: Bilanzsumme 6 Mio. €, Umsatzerlöse 12 Mio. €, durchschn. 50 Arbeitnehmer
Für die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Verwalter sieht die Kommentierung zur InsVV folgende Zuschläge vor:
Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV Rdn 72 Stichwort "Betriebsfortführung" und Rdn 53:
>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens bis 3 Monate: 10 bis 25 %
Bei einer Fortführung von 2,5 Monaten kommt nach oben genannter Kommentierung rein rechnerisch ein Zuschlag bis ca. 25 % in Betracht.
Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 11 InsVV Rdn 116-124;
Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 124 i.V.m. § 3 InsVV Rdn. 22:
Zuschläge oder eine Abweichung vom Regelsatz sind möglich für eine Betriebsfortführung (diese umfasst auch Tätigkeiten wie operative Geschäftsführung, Übernahme der Arbeitgeberfunktion, Aufwand im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung, Befassung mit mehreren Betriebsstätten, Durchsicht von Geschäftsunterlagen, Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung, Entlassungen, Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, so dass hierfür keine gesonderten Zuschläge neben einem Betriebfortführungszuschlag festgesetzt werden können.
Vergleichsmaßstäbe für die Angemessenheit der zusätzlichen Vergütung einer Fortführung durch einen Zuschlag lassen sich im Rahmen einer pauschalierten Betrachtung, neben den Gehältern vergleichbar qualifizierter Geschäftsführer oder Vorstände, auch im Rückgriff auf Stundensätze qualifizierter und insbesondere sanierungserfahrener Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer finden. Diese legen im Rahmen ihrer betriebswirtschaftlichen Kalkulation ihrer Tätigkeit regelmäßig Stundensätze von etwa 350,- bis 700,- EUR zuzüglich Auslagen zugrunde. Bei länger dauernder Tätigkeit von mehreren Monaten sind Rahmenvereinbarung auf der Grundlage von Tagessätzen von etwa 1500,- EUR bis 2500,- EUR nicht unüblich. Diese Tagessätze betreffen jedoch regelmäßig nur die qualifizierten Mitarbeiter des vorgenannten Personenkreises, da qualifizierte Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer sich erfahrungsgemäß nicht für mehrere Wochen oder Monate aus ihren normalen Arbeitsabläufen für Projekttätigkeiten wie beispielsweise die Betriebsfortführung herauslösen können.
Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016 Teil A, § 7, Rdn. 157, Seite 437, bzw. Teil A, § 5, Rdn 158, Seite 323 (für Insolvenzverwalter):
Es empfiehlt sich, in Anlehnung an § 267 HGB nach der Unternehmensgröße zu unterscheiden:
- Für die Fortführung eines kleinen Unternehmens i.S. des § 267 HGB können
25 bis 50 % Erhöhung angemessen sein,
- 50 bis 100 % können für die Fortführung eines mittleren Unternehmens,
- 75 bis 100 % können für die Fortführung eines großen Unternehmens angemessen sein.
Bei einer Fortführung von 2,5 Monaten kommt nach oben genannter Kommentierung rein rechnerisch ein Zuschlag bis ca. 25 % in Betracht.
Münchener Kommentar zur InsO; 2. Auflage 2007, Anhang zu § 65 InsO dort § 3 InsVV Rand-Nr. 23:
>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens bis 3 Monate: bis 25 %
>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens ab 3 bis 12 Monate: bis 50 %
Bei einer Fortführung von 2,5 Monaten kommt nach oben genannter Kommentierung rein rechnerisch ein Zuschlag bis ca. 25 % in Betracht.
Daher erscheint ein Zuschlag von 25 % grundsätzlich angemessen.
Bei diesem Zuschlag ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des vorläufigen
Es hat eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, da ein Fortführungszuschlag nur angesetzt werden kann, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, § 3 Abs. 1 b) InsVV.
Es ist aufgrund der vorliegenden Rechnungslegung für die Betriebsfortführung von folgenden Werten auszugehen:
Berechnungswert mit Betriebsfortführungsüberschüssen: 247.698,86 €
Fortführungsüberschuss: 994,83 €
Berechnungswert ohne Betriebsfortführungsüberschüsse: 246.704,03 €
Vergleichsrechnung:
Der so berechnete Betriebsfortführungszuschlag von 24,9 % ist auf Grundlage der erhöhten Berechnungsgrundlage festzusetzen.
Gesamtbetrachtung innerhalb der Betriebsfortführung:
Der Betriebsfortführungszuschlag von 24,9 % ist hier als Ergebnis einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung festsetzbar (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204).
Der Betriebsfortführungszuschlag ist daher in Höhe von 24,9 % festzusetzen.
b)
Zuschlag wegen Sanierungsbemühungen:
Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 20 %.
Im vorliegenden Fall erscheint ein Zuschlag von 20 % angemessen.
c)
Abschlag hoher Drittrechtsanteil und unterdurchschnittliche Aspekte:
Der vorläufige Verwalter berücksichtigt einen Abschlag von 10 %.
Mit Schreiben vom 30.04.2025 wurde ein Abschlag von 20 % angeregt.
Hier sind zum einen unterdurchschnittliche Aspekte vorhanden wie folgt:
- Dauer knapp 2 Monate
- 1 Arbeitnehmer
- 35 Buchungen (Kasse) und 24 Buchungen (Sonderkonto).
Nach BGH, Beschl. v. 12.09.2019 - IX ZB 28/18 ist eine Korrektur durch einen Abschlag nach §§ 10, 3 Abs 2 InsO wegen des Einbezugs der umfänglichen drittrechtsbelasteten Gegenstände erforderlich, die ca. 64 % der Masse ausmachen.
In der Entscheidung des BGHs, Beschluss vom 14.7.2016 - IX ZB 46/14: Rn. 30 wird ausgeführt: "Da das neue Recht nicht anwendbar ist, bedarf es keiner Prüfung, zu welchem Ergebnis es im vorliegenden Fall führen würde. Insbesondere ist noch keine Klärung der Frage erforderlich, in welcher Weise bei Einbeziehung des vollen Wertes von Gegenständen in die Berechnungsgrundlage, an denen (wertausschöpfende) Absonderungsrechte bestehen, der Abschlag auf die Regelvergütung zu bemessen ist, der nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags bei durch die Einbeziehung des Wertes dieser Gegenständen womöglich entstehenden übermäßig hohen Berechnungsgrundlagen erforderlich ist (BT-Drs. 17/13535, 31)."
Es wird auch weiterhin ein Abschlag von 20 % als angemessen angesehen.
Gesamtvergütungssatz:
Regelvergütung: 25 %
Zuschlag Betriebsfortführung: 24,9 %
Zuschlag Sanierungsprüfung: 20 %
Abschlag - 20 %
Summe: 49,9 %
Diese Bewertungen stellen nur Vorüberlegungen dar.
Gesamtbewertung / Festsetzung eines Gesamtvergütungssatzes:
Der BGH hält die Einzelzuschlags- und Abschlagsbewertung für unzweckmäßig, weil sie die Gefahr einer Maßstabsverschiebung birgt. Nach dem BGH ist es nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung stets erforderlich ist, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können, vgl. BGH, Beschl. v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19.
Bemessung der Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags:
- Es ist vorliegend eine Betriebsfortführung mit 1 Arbeitnehmern über knapp 2 Monate zu berücksichtigen. Insoweit ist durch die Mehrarbeit eine moderate Erhöhung des Vergütungssatzes erforderlich. Es hat kein erheblicher Fortführungsüberschuss erwirtschaftet werden können.
- Die Buchhaltung ist unterdurchschnittlich.
- Der Einbezug von Drittrechten mit einer Masseerhöhung um 157.995,10 € (um 64%) wirkt sich auf die Gesamtvergütung aus. Die Beschäftigung mit den Drittrechten kommt auch dem Zuschlag für Sanierungsprüfung zugute, ohne dass dieser von den Drittrechten tangiert wird. Weiterhin ist bei erheblichen Einbezug der mit Drittrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage nach der Entscheidung des BGHs, Beschl. v. 12.09.2019 - IX ZB 28/18 die Prüfung eines Abschlages nach §§ 10, 3 Abs. 2 InsVV gemäß BGH NZI 2016, 886 (=BGH, Beschluss vom 14.7.2016 - IX ZB 46/14) erforderlich.
- Die Sanierungsprüfung muss hier zu einer Steigerung des Vergütungssatzes führen.
Insgesamt wird dieser Fall mit einer Masse von 247.698,86 € auch durch Vergleich mit anderen Verfahren dieser Größenordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Oktober 2021 - IX ZB 4/20, Rand-Nr. 9) mit einem Gesamtvergütungssatz von 50 % bewertet. Zu der Regelvergütung von 25 % kommt insoweit ein Zuschlag von 25 %, so dass die 2-fache Regelvergütung eines vorläufigen Verwalters festgesetzt wird. Dies deckt die Mehrarbeit durch Betriebsfortführung und Sanierungsprüfung ab, berücksichtigt aber auch die enorme Wertsteigerung, die durch Einbezug der Drittrecht erfolgt ist und die eine moderaten Zuschlagsberücksichtigung erfordert.
Der Vergütungssatz von 50 % erscheint angemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.10.2024 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2, 569 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 eingesehen werden.
80 IN 657/21
Amtsgericht Bochum, 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 657/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16442 eingetragenen P&S Agrar und Forst GmbH, Durchholzerstraße 129a, 58456 Witten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Alexander Gerkau, Durchho…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 657/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16442 eingetragenen P&S Agrar und Forst GmbH, Durchholzerstraße 129a, 58456 Witten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Alexander Gerkau, Durchholzer Str. 129a, 58456 Witten
wird ein schriftlicher Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des vorläufigen Verwalters,
zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
bestimmt auf den
02.06.2025
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Eine eventuelle Stellungnahme muss bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sein.
Die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Vergütungsantrag und die Belege liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 aus.
80 IN 657/21
Amtsgericht Bochum, 30.04.2025
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