Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PSC GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 19634
EUID
DED2910V.HRB19634
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Traunstein
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Fristende Beschwerde
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Traunstein hat über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PSC GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Puica Dinu-Alex, entschieden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Traunstein mit der Handelsregisternummer HRB 19634. Der Geschäftszweig der Schuldnerin umfasst den Handel mit Telekommunikationsprodukten, Kraftfahrzeugen und Textilien, den Einzelhandel mit verpackten Süßigkeiten sowie den Betrieb eines Cafés. Der Antrag des antragstellenden Gläubigers wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Rosenheim eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
601 IN 64/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
PSC GmbH, Bahnhofstraße 2, 83022 Rosenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Puica
Dinu-Alex
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 19634
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäft…
601 IN 64/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
PSC GmbH, Bahnhofstraße 2, 83022 Rosenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Puica
Dinu-Alex
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 19634
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Handel mit Telekommunikationsprodukten, Kraftfahrzeugen
und Textilien, der Einzelhandel mit verpackten Süßigkeiten sowie Betrieb eines Cafes.
Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be-
sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 27.07.2026
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