Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Am Heegwald 18, 76227 Karlsruhe
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 101355
EUID
DEB8535.HRA101355
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
20 IN 778/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
20.11.2024
Frist Einwendungen Schlussrechnung
21.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Wahl hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 1.806.169,20 EUR unter Berücksichtigung einer Erhöhung um 2.386,87 EUR gemäß Gutachten AS 861 sowie einer Erhöhung des Regelsatzes um 130 % aufgrund der Komplexität des Verfahrens (Betriebsfortführung, Verkauf, etc.). Abzüglich Fremdleistungen und Vorschüssen ergibt sich ein Endbetrag. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 21.11.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 3.159.082,73 EUR berücksichtigt, denen ein Massebestand von 943.755,41 EUR gegenübersteht. Vorrangig sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Die Entscheidung wurde am 26.08.2025 vom Amtsgericht Karlsruhe verkündet bzw. bekannt gemacht.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG ist eröffnet und befindet sich im Endstadium. Der Schuldner wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin PULSGETRIEBE Verwaltungs GmbH vertreten. Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Schlusstermin gemäß § 197 InsO durch eine schriftliche Schlus…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG ist eröffnet und befindet sich im Endstadium. Der Schuldner wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin PULSGETRIEBE Verwaltungs GmbH vertreten. Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Schlusstermin gemäß § 197 InsO durch eine schriftliche Schlussanhörung ersetzt, bei der Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 21.11.2025 erhoben werden konnten. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl wurde festgesetzt; dabei war ein Vermögenswert von 1.806.169,20 EUR zugrunde gelegt worden. Im Verfahren waren Forderungen in Höhe von 3.159.082,73 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 943.755,41 € gegenüberstand. Der Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Zudem erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei Widerspruchsfristen bestanden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 778/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PULSGETRIEBE Verwaltungs GmbH, Am Heegwald 18, 76227 Karlsruhe, diese vertreten durch die Geschäftsführer Edward Meis und Dr. Christoph Puls, geb. Puls
Registergericht: Amts…
20 IN 778/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PULSGETRIEBE Verwaltungs GmbH, Am Heegwald 18, 76227 Karlsruhe, diese vertreten durch die Geschäftsführer Edward Meis und Dr. Christoph Puls, geb. Puls
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 101355
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.11.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.159.082,73 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 943.755,41 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 778/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PULSGETRIEBE Verwaltungs GmbH, Am Heegwald 18, 76227 Karlsruhe, diese vertreten durch die Geschäftsführer Edward Meis und Dr. Christoph Puls, geb. Puls
Registergericht: Amts…
20 IN 778/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PULSGETRIEBE Verwaltungs GmbH, Am Heegwald 18, 76227 Karlsruhe, diese vertreten durch die Geschäftsführer Edward Meis und Dr. Christoph Puls, geb. Puls
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 101355
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.806.169,20 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 2.386,87 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Dabei machte sich das Gericht die Rechtsauffassung im Gutachten AS 861 zu eigen.
Der Verwalter wurde hierzu gehört und erklärte sich am 13.08.2025 einverstanden.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 130 %.
Im Einzelnen: Betriebsfortführung 35%, Unternehmensverkauf und Übertragung des Geschäftsbetriebs 50%, Anzahl Arbeitnehmer / Arbeitnehmerangelegenheiten 20%, Bearbeitung und Abrechnung der Drittrechte / Lieferantenpool 10%, Forderungsprüfung / Anzahl Gläubiger 15%, Neuaufsetzung der Lohn- und Finanzbuchhaltung 20%, Abschläge 20%
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 130 % gerechtfertigt.
Abzusetzen war ein Betrag von 2.542,49 € brutto für Fremdleistungen u. Fremdarbeiten. Dabei handelt es sich um eine Zahlung an die Firma dbusiness für den Druck, Lochung und Abheftung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Schlussrechnungslegung aufgrund des elektronisch geführten Belegwesens. Diese Kosten sind bereits durch die Auslagenpauschale abgegolten und nicht gesondert an die Insolvenzmasse in Rechnung zu stellen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandene Postpauschale und die Kosten der übertragenen Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 778/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PULSGETRIEBE Verwaltungs GmbH, Am Heegwald 18, 76227 Karlsruhe, diese vertreten durch die Geschäftsführer Edward Meis und Dr. Christoph Puls, geb. Puls
Registergericht: Amts…
20 IN 778/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PULSGETRIEBE GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PULSGETRIEBE Verwaltungs GmbH, Am Heegwald 18, 76227 Karlsruhe, diese vertreten durch die Geschäftsführer Edward Meis und Dr. Christoph Puls, geb. Puls
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 101355
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 29.08.2024
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