Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Purrucker GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Bindlacher Str. 4 a, 95448 Bayreuth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRA 3274
EUID
DED4301V.HRA3274
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 113/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Roeger
Adresse
An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth
Telefon
+49(921)7877806
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
28.06.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.08.2024
Antragsfrist
22.08.2024
Widerspruchsfrist
17.09.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
22.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Purrucker GmbH & Co. KG mit Sitz in Bayreuth ist am 28.06.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Roeger. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 09.0elle.2024 schriftlich anzumelden. Ein Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen ist bis zum 17.09.2024 möglich. In einem späteren Beschluss vom 10.07.2025 wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Basis eines Antrags vom 04.07.2025 festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Purrucker GmbH & Co. KG ist am 28.06.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Roeger bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.08.2024 beim Inso…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Purrucker GmbH & Co. KG ist am 28.06.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Roeger bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.08.2024 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Der Gläubigern steht die Möglichkeit offen, den Forderungsanmeldungen bis zum 17.09.2024 zu widersprechen. Am 22.10.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Eine Vergütung für einen vorläufigen Insolvenzverwalter wurde auf xxxx € festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Purrucker GmbH & Co. KG, Bindlacher Straße 4 a, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Vertreterin Grüner Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Grüner Marion und Grüner Sabine
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & E…
IN 113/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Purrucker GmbH & Co. KG, Bindlacher Straße 4 a, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Vertreterin Grüner Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Grüner Marion und Grüner Sabine
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 236/24 E138 ep
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.06.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Peter Roeger
An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth
Telefon: +49(921)7877806
Telefax: +49(921)78778077
Email: roeger@pluta.net
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 09.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 22.08.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort anzulegen ist.
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 23.04.2024 beim Insolvenzgericht Bayreuth eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 28.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purrucker GmbH & Co. KG, Bindlacher Straße 4 a, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Vertreterin Grüner Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Grüner Marion und Grüner Sabine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Registe…
IN 113/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purrucker GmbH & Co. KG, Bindlacher Straße 4 a, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Vertreterin Grüner Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Grüner Marion und Grüner Sabine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRA 3274
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 236/24 E138 ep
|
Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf xxxx € festgesetzt.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung gemäß §§ 21,63 InsO, § 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Wegen der Berechnungsgrundlagen und der Berechnung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.07.2025 Bezug genommen. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Erhöhungsbeträge sind diesem auch gemäß § 11 Abs. 3 InsVV als Zuschlag gewähren.
Sodann ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob der Gesamtzuschlag insgesamt unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag als angemessen erachtet. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, BGH IX ZB 65/18.
Vergütung xxx €
Auslagen xxx €
Umsatzsteuer xxx €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purrucker GmbH & Co. KG, Bindlacher Straße 4 a, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Vertreterin Grüner Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Grüner Marion und Grüner Sabine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Registe…
IN 113/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purrucker GmbH & Co. KG, Bindlacher Straße 4 a, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Vertreterin Grüner Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Grüner Marion und Grüner Sabine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRA 3274
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 236/24 E138 ep
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hat der Insolvenzverwalter am 22.10.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 23.10.2024
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