Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PWF - Doose GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 175642
EUID
DEK1101.HRB175642
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 256/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Michael W. Kuleisa
Rolle
Sachwalter
Adresse
Rosenstraße 6, 20095 Hamburg
Termine & Fristen
Eröffnung
01.10.2025 , 05:25 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.11.2025
Berichtstermin
16.12.2025 , 11:10 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PWF - Doose GmbH mit Sitz in Henstedt-Ulzburg ist am 01.10.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin berechtigt ist, die Insolvenzmasse unter der Aufsicht des Sachwalters zu verwalten. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa bestellt worden. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 17.11.2025 beim Sachwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich als Berichtstermin und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen dient, findet am 16.12.2025 um 11:10 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 256/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 175642 eingetragenen PWF - Doose GmbH, Tiedenkamp 19, 24558 Henstedt-Ulzburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Wilke,
Geschäftszweig: Gegenstand der Gesellschaft ist de…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 256/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 175642 eingetragenen PWF - Doose GmbH, Tiedenkamp 19, 24558 Henstedt-Ulzburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Wilke,
Geschäftszweig: Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer Werkzeugbau-Fabrik, insbesondere die Konstruktion, Fertigung und der Vertrieb von Werkzeugen und Vorrichtungen für Anwendungen aller Art.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2025, um 05:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.11.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Dienstag, 16.12.2025, 11:10 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- den Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und - § 35 Abs. 2 InsO (Freigabe von Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), § 66 Abs. 3 InsO (Rechnungslegung), § 149 InsO (Hinterlegungsstelle), § 157 InsO (Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens), §§ 159 bis 163 Abs. 2 InsO (Verwertung der Insolvenzmasse, besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters, Betriebsveräußerung), §§ 271 und 272 InsO (Eigenverwaltung)
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 256/25
Amtsgericht Hamburg, 01.10.2025
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