Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 23493
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Insolvenzprofil
Q. One Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Essen HRB 23493
EUID
DER2503.HRB23493
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
166 IN 28/20
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
30.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q. One Technologies GmbH ist beim Amtsgericht Essen anhängig. Das Gericht hat angeordnet, dass nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen sowie Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 30.09.2024 festgelegt. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts nieder. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 166 IN 28/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Essen unter HRB 23493 eingetragenen Q. One Technologies GmbH, Wolbeckstr. 25, 45329 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Alfred Heidelbach, Kopernikusstr. 11, 45721 Ha…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 166 IN 28/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Essen unter HRB 23493 eingetragenen Q. One Technologies GmbH, Wolbeckstr. 25, 45329 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Alfred Heidelbach, Kopernikusstr. 11, 45721 Haltern am See und Herrn Carsten Puschmann, Neckarstr. 25, 45219 Essen
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 30.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Essen, Zimmer Nr. 167 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
166 IN 28/20
Amtsgericht Essen, 10.09.2024
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