Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
qonqa solutions Aktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 28687
EUID
DED3310V.HRB28687
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 196/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.08.2024
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
01.10.2024
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
14.04.2025
Frist zur Einwendung gegen Vergütung
12.07.2025
Festsetzung Vergütung Verwalter
22.07.2025
Einstellung des Verfahrens
18.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Erstellung und der Betrieb von Software, Daten- (mobilen) Zahlungs- und Abrechnungssystemen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der qonqa solutions Aktiengesellschaft ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig. Im April 2025 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 02.06.2025 bestand. Im Juni 2025 beabsichtigte das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Im Juli 2025 wurde die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angekündigt. Dabei wurden eine Verteilungsmasse von 5.700,00 € und Masseverbindlichkeiten in Höhe von 7.560,90 € ermittelt; an Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl wurde festgesetzt. Das Verfahren ist schließlich wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der qonqa solutions Aktiengesellschaft wird vor dem Amtsgericht Nürnberg behandelt. Zunächst wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung im September 2024 festgesetzt wurde. Im April 202…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der qonqa solutions Aktiengesellschaft wird vor dem Amtsgericht Nürnberg behandelt. Zunächst wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung im September 2024 festgesetzt wurde. Im April 2025 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen mit einer Widerspruchsfrist bis zum 2. Juni 2025. Im Juli 2025 wurden die Vergütungsanträge des Verwalters für seine Tätigkeit als regulärer Insolvenzverwalter geprüft und festgesetzt. Es wurde eine Verteilungsmasse von 5.700,00 € ermittelt, wobei Masseverbindlichkeiten in Höhe von 7.560,90 € zu berücksichtigen waren; an die Insolvenzgläubiger erfolgte keine Zahlung. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rech…
IN 196/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Calcagno Salvatore, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: QON002.0001
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 22.05.2025 zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 12.07.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 23.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechts…
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Calcagno Salvatore, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: QON002.0001
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie gegebenenfalls die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.09.2025
- gegebenenfalls den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 5.700,00 € Verteilungsmasse,
zu berücksichtigen sind 7.560,90 € Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechts…
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Calcagno Salvatore, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: QON002.0001
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 26.503,64 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechts…
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Calcagno Salvatore, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: QON002.0001
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechts…
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Calcagno Salvatore, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: QON002.0001
1. Die Prüfung der bis 12.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 14.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechts…
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Calcagno Salvatore, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: QON002.0001
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 19.08.2024 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zu entscheiden.
Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 10.09.2024 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 21.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechts…
IN 196/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
qonqa solutions Aktiengesellschaft, Zeltnerstraße 1, 90443 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Kohlert Jürgen Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 28687
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Calcagno Salvatore, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: QON002.0001
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg,
für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von xxx EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 01.10.2024
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