Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 11072
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Insolvenzprofil
Quadt Kunststoffapparatebau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Industriestraße 4-6, 53842 Troisdorf-Oberlar
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 11072
EUID
DER3208.HRB11072
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
164 IN 106/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Marco Kuhlmann
Adresse
Brüderstr. 4 - 6, 58285 Gevelsberg
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.04.2024
Berichtstermin
06.05.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
06.05.2024 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Bau von Kunststoffapparaten einschließlich des Handels mit diesen und allen sonstigen Gegenständen, die hierfür erforderlich oder zweckmäßig sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quadt Kunststoffapparatebau GmbH ist am 01.03.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 14.12.2023 von der Schuldnerin gestellt worden. Zum Insolvenzverwalter ist Marco Kuhlmann ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.04.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und die Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am 06.05.2024 um 11:00 Uhr im Amtsgericht Essen angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Bestätigung des Verwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und besonders bedeutsame Rechtshandlungen beschlossen werden. Zudem ist die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt, wobei die Veröffentlichung der Beträge gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO unterbleibt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 106/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 11072 eingetragenen Quadt Kunststoffapparatebau GmbH, Industriestr.4 - 6, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Papmahl, Ostpreu…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 106/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 11072 eingetragenen Quadt Kunststoffapparatebau GmbH, Industriestr.4 - 6, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Papmahl, Ostpreußenweg 24, 42287 Wuppertal und Herrn Norbert Ahnemann, Bergstr. 61, 44532 Lünen
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen.Festgesetzt wurde die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 11, 2 Abs. 1 InsVV nach einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) in Höhe von 125.841,97 EUR zuzüglich eine Zuschlags in Höhe von 75 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV. Zu berücksichtigen sind insoweit die erfolgte Betriebsfortführung, die für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den Regelfall übersteigenden Erschwernissen bei der Prüfung gesellschaftlicher Verflechtungen und die durchgeführten Verhandlungen zur übertragenden Sanierung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Essen, Zimmer Nr. 158 eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss mit den festgesetzten Beträgen kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 158 eingesehen werden.
164 IN 106/23
Amtsgericht Essen, 15.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 106/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 11072 eingetragenen Quadt Kunststoffapparatebau GmbH, gegründet am 31.05.2010, Industriestr.4 - 6, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Papmahl, Ostpreuß…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 106/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 11072 eingetragenen Quadt Kunststoffapparatebau GmbH, gegründet am 31.05.2010, Industriestr.4 - 6, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Papmahl, Ostpreußenweg 24, 42287 Wuppertal und Herrn Norbert Ahnemann, Bergstr. 61, 44532 Lünen
Geschäftszweig: Bau v.Kunststoffapparaten einschließlich Handel mit diesen und allen sonstigen Gegenständen, die hierfür erforderlich oder zweckmäßig sind
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Marco Kuhlmann, Brüderstr. 4 - 6, 58285 Gevelsberg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum18.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 06.05.2024, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, 2. Etage, Sitzungssaal 293.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 24.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 158 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
164 IN 106/23
Essen, 01.03.2024
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