Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 106903
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Insolvenzprofil
Qualitest Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Spichernstraße 8, 50672 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 106903
EUID
DER3306.HRB106903
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70j IN 32/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol
Adresse
Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.02.2025 , 11:24 Uhr
Eröffnung
29.04.2025 , 07:02 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.06.2025
Berichtstermin
16.07.2025 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
16.07.2025 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Entwicklung, die Realisierung und die Vermarktung von Softwareprodukten im Bereich der Informationstechnologie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Qualitest Germany GmbH ist am 29.04.2025 eröffnet worden. Der Beschluss zur Eröffnung wurde am 06.05.2025 wegen offenkundiger Unrichtigkeit berichtigt. Zuvor waren bereits am 20.02.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.06.2025 zur Einsicht niedergelegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses, Herr Sven Schröter und das Land Nordrhein-Westfalen (vertreten durch das Finanzamt Köln-Mitte), festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Qualitest Germany GmbH ist am 29.04.2025 um 07:02 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor waren am 20.02.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und zur vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol bestellt worden. Am selben Tag,…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Qualitest Germany GmbH ist am 29.04.2025 um 07:02 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor waren am 20.02.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und zur vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol bestellt worden. Am selben Tag, dem 29.04.2025, hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Zur Insolvenzverwalterin im Hauptverfahren wurde ebenfalls Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol ernannt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 16.06.2025 anzumelden. Ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss wurde eingesetzt. Der Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich als Berichts- und Prüfungstermin dient, ist für den 16.07.2025 um 09:00 Uhr im Amtsgericht Köln angesetzt. In weiteren Bekanntmachungen wurden die Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenenQualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und Her…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenenQualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und Herrn Christopher John Wilmot, Spichernstr. 8, 50672 Köln
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.6.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 niedergelegt.
70j IN 32/25
Amtsgericht Köln, 06.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenenQualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und Her…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenenQualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und Herrn Christopher John Wilmot, Spichernstr. 8, 50672 Köln
wird <der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 29.04.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO (entspr.) wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
[...]
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.6.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 niedergelegt.
[...]
70j IN 32/25
Amtsgericht Köln, 06.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und He…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und Herrn Christopher John Wilmot, Spichernstr. 8, 50672 Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Sven Prüfer, Bockenheimer Landstr. 2 - 4, 60306 Frankfurt am Main
wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Sven Schröter, Zu den Ohlwiesen 8, 59757 Arnsberg wie folgt festgesetzt.
Vergütung xx €
Auslagen xx €
Zwischensumme xx €
Endbetrag xx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 150,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 150,00 € angemessen ist. Für 16,5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 2.475,00 €.
Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 eingesehen werden.
70j IN 32/25
Amtsgericht Köln, 10.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und He…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und Herrn Christopher John Wilmot, Spichernstr. 8, 50672 Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Sven Prüfer, Bockenheimer Landstr. 2 - 4, 60306 Frankfurt am Main
wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Land Nordrhein-Westfalen
vertr. d. d. Finanzamt Köln-Mitte
vertr. d. Herrn Holger Zeise, Mühlenstr. 19, 53721 Siegburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung xx €
Auslagen xx €
Zwischensumme xx €
Endbetrag xx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xx € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xx € angemessen ist. Für xx Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xx €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 eingesehen werden.
70j IN 32/25
Amtsgericht Köln, 10.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 K…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und Herrn Christopher John Wilmot, Spichernstr. 8, 50672 Köln
Geschäftszweig: Die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Entwicklung, die Realisierung und die Vermarktung von Softwareprodukten im Bereich der Informationstechnologie.
ist am 20.02.2025, um 11:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70j IN 32/25
Amtsgericht Köln, 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 K…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo, Spichernstr. 8, 50672 Köln und Herrn Christopher John Wilmot, Spichernstr. 8, 50672 Köln
ist am 29.04.2025 bei Gericht die Anzeige d. Insolvenzverwalt. eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
70j IN 32/25
Amtsgericht Köln, 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, gegründet am 02.07.2021, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo und Herrn Christopher John Wilmot
G…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 32/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 106903 eingetragenen Qualitest Germany GmbH, gegründet am 02.07.2021, Spichernstraße 8, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Bonomo und Herrn Christopher John Wilmot
Geschäftszweig: die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Entwicklung, die Realisierung und die Vermarktung von Softwareprodukten im Bereich der Informationstechnologie.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 29.04.2025, um 07:02 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.02.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 17.02.2025 eingesetzten und mit Beschluss vom 20.2.2025 korrigierten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
1.
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt Köln-Mitte, vertreten durch Herrn Holger Zeise, Mühlenstrasse 19, 53721 Siegburg oder Herrn Markus Hogen, Am Gleisdreieck 7-9, 50823 Köln
2.
Herr Sven Schröter, zu den Öhlwiesen 8, 59757 Arnsberg. Tel.: 0151 52661054, Sven.schroeter@qualitestgroup.com, als Vertreter der Arbeitnehmer
3.
Herr Armin Wolfgang Müller, Spichern Höfe, Spichernstr. 77, 50672 Köln, Tel.: 0221-9514090, E-Mail Adresse Mueller@spichern-hoefe.de, als absonderungsberechtigter Gläubiger
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 16.07.2025, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
insbesondere die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsbetriebes auf einen Investor, sofern nicht der Gläubigerausschuss der Übertragung bereits zugestimmt hat,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem [NiederlegungTabelle.Datum.dk] zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts [Gericht.Ort], [OE.Raum_Anschrift], Zimmer Nr. [OE.Raum] niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 32/25
Köln, 29.04.2025
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