Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Quality Solutions Company GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Kassel HRB 20046
EUID
DEM1607.HRB20046
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen
666 IN 140/26 e
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Carsten Koch
Kanzlei
Westhelle-Partner.eu
Adresse
Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel
Telefon
0561/3166311
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.06.2026 , 12:20 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Quality Solutions Company GmbH ist am 18.06.2026 um 12:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Carsten Koch bestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 140/26 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Quality Solutions Company GmbH, Wilhelmshöher Straße 3, 34225 Baunatal (AG Kassel, HRB 20046), vertr. d.: Michèle Désiré Ambrosius, (Geschäftsführer), ist am 18.06.2026 um 12:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeor…
666 IN 140/26 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Quality Solutions Company GmbH, Wilhelmshöher Straße 3, 34225 Baunatal (AG Kassel, HRB 20046), vertr. d.: Michèle Désiré Ambrosius, (Geschäftsführer), ist am 18.06.2026 um 12:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 18.06.2026
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