Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
quapona technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Chopinstraße 4, 04103 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 29797
EUID
DEU1308.HRB29797
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
403 IN 864/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Frank Güttler
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung
26.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Konzeption, Forschung, Entwicklung, Herstellung und Support von Hard- und Softwaresystemen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der quapona technologies GmbH, Leipzig, ist beim Amtsgericht Leipzig anhängig. Das Aktenzeichen lautet 403 IN 864/21. Die Schuldnerin wird durch ihren Geschäftsführer Frank Güttler vertreten. Im vorliegenden Text wird die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters am 26.05.2025 bekannt gegeben. Es werden keine weiteren Verfahrensschritte wie Eröffnung, Forderungsanmeldung oder Schlusstermin explizit beschrieben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 864/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der quapona technologies GmbH, Chopinstraße 4, 04103 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 29797
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Güttler
- wurde die Vergütung am 26.05.2025 festgesetzt auf Vergütung ...…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 864/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der quapona technologies GmbH, Chopinstraße 4, 04103 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 29797
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Güttler
- wurde die Vergütung am 26.05.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung(en) findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG (im Folgenden: Erinnerung), eingelegt werden.
Die Beschwerde/ Erinnerung ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerde-frist/Erinnerungsfrist) bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde/Erinnerung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde/Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde/Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.