Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Quirito Academy GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261
EUID
DEG1207.HRB1261
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 204/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Anja Geske
Adresse
Ernst-Thälmann-Straße 11, 15230 Frankfurt (Oder)
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2025 , 00:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.02.2025
Berichtstermin
26.03.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
26.03.2025 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quirito Academy GmbH (HRB 1261 FF, Amtsgericht Frankfurt (Oder)) liegt Masseunzulänglichkeit vor. Die Anzeige der Verwalterin über das Vorliegen der Masseunzulänglichkeit gemäß §§ 208 bis 210 InsO ist in mehreren Schritten dokumentiert: Zunächst erfolgte eine Anzeige am 4. Februar 2025, gefolgt von weiteren Anzeigen am 18. März 2025, 8. April 2025 und 20. Mai 2025. Die jüngste Bekanntmachung über die Masseunzulänglichkeit datiert vom 9. Oktober 2025.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quirito Academy GmbH ist am 01.01.2025 um 00:00 Uhr auf Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Die Verwalterin, Rechtsanwältin Anja Geske, hat dem Gericht mehrfach die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Anzeigen wurden am 04.02.2025, 18.03.2025, 08.04.2025, 20.0…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quirito Academy GmbH ist am 01.01.2025 um 00:00 Uhr auf Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Die Verwalterin, Rechtsanwältin Anja Geske, hat dem Gericht mehrfach die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Anzeigen wurden am 04.02.2025, 18.03.2025, 08.04.2025, 20.05.2025 und 07.10.2025 eingereicht. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 19.02.2025. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 26. März 2025 um 11:00 Uhr angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und besonders bedeutsame Rechtshandlungen beschlossen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 20.05.2025 bei Gericht die…
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 20.05.2025 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 22. Mai 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 07.10.2025 bei Gericht die…
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 07.10.2025 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 9. Oktober 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 04.02.2025 bei Gericht die…
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 04.02.2025 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 6. Februar 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 18.03.2025 bei Gericht die…
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 18.03.2025 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 20. März 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 08.04.2025 bei Gericht die…
3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur, Herrmann-Hesse-Straße 61, 13156 Berlin ist am 08.04.2025 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 10. April 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 204/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur
wird auf den am…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 204/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Quirito Academy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 1261 FF), Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Nebur
wird auf den am 09.07.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.01.2025 um 00:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwältin Anja Geske
Ernst-Thälmann-Straße 11
15230 Frankfurt (Oder)
wird zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die Durchführung der Gläubigerversammlung und die Prüfung der angemeldeten Forderungen im mündlichen Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 26. März 2025 um 11:00 Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über:
- die Person des Insolvenzverwalters
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- die Hinterlegungsstelle und die Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)
Ferner ist über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu beschließen (§ 160 InsO):
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Termine finden statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Die Insolvenzverwalterin wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), den 01.01.2025
Beier
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quirito Academy GmbH, Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder)
ist am 4. Oktober 2024 um 12.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwältin Anja Geske, …
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 204/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quirito Academy GmbH, Potsdamer Straße 1 - 3, 15234 Frankfurt (Oder)
ist am 4. Oktober 2024 um 12.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwältin Anja Geske, Ernst-Thälmann-Straße 11, 15230 Frankfurt (Oder)wird zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Frankfurt (Oder), 4.10.2024
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