Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
R-Store One GmbH i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 176997
EUID
DEF1103R.HRB176997
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 332/20 (351)
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Marco Mertens
Adresse
Bunter Weg 1/3, 39118 Magdeburg
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
07.06.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R-Store One GmbH i.L. ist eröffnet. Das schriftliche Verfahren ist angeordnet. Es ist ein Termin zur besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bestimmt, dessen Stichtag der 07.06.2024 ist. Der Termin dient der Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO. Konkret geht es um die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Insolvenzmasse durch Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 54.000,00 EUR durch den Beklagten, um die landgerichtliche Auseinandersetzung abschließend zu beenden. Bis zum Stichtag müssen die Abstimmungserklärungen der Gläubiger schriftlich unter Angabe der Geschäftsnummer bei Gericht eingegangen sein. Gehen bis zum Stichtag keine Abstimmungserklärungen ein, gilt die Zustimmung der Gläubiger als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Der vollständige Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.05.2024 sowie die Ergänzung vom 13.05.2024 kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Die Bekanntmachung stammt vom Amtsgericht Magdeburg vom 22.05.2024.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R-Store One GmbH i.L. ist anhängig. Das Amtsgericht Magdeburg hat das schriftliche Verfahren angeordnet und einen Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt, dessen Stichtag der 07.06.2024 ist. Dieser Termin dient der Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsame…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R-Store One GmbH i.L. ist anhängig. Das Amtsgericht Magdeburg hat das schriftliche Verfahren angeordnet und einen Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt, dessen Stichtag der 07.06.2024 ist. Dieser Termin dient der Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Insolvenzmasse durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 54.000,00 EUR. Bis zum Stichtag müssen Abstimmungserklärungen schriftlich bei Gericht eingehen; fehlen diese, gilt die Zustimmung als erteilt. Zudem wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vollständige Antrag des Verwalters vom 02.05.2024 sowie dessen Ergänzung vom 13.05.2024 können in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte durch Beschluss, dessen Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde oder befristeten Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen vorsieht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
340 IN 332/20 (351):
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R-Store One GmbH i.L., Schleinufer 50, 39104 Magdeburg (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 176997), vertr. d.: 1. Marco Mertens, Bunter Weg 1/3, 39118 Magdeburg, (Gesellschafter), 2. Verena Neppe, Bunter Weg 1/3, 39118 Magdeburg, (Gesellschafterin),
ist da…
340 IN 332/20 (351):
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R-Store One GmbH i.L., Schleinufer 50, 39104 Magdeburg (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 176997), vertr. d.: 1. Marco Mertens, Bunter Weg 1/3, 39118 Magdeburg, (Gesellschafter), 2. Verena Neppe, Bunter Weg 1/3, 39118 Magdeburg, (Gesellschafterin),
ist das schriftliche Verfahren angeordnet. Es ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bestimmt. Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 07.06.2024.
Der Termin dient der Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche Insolvenzmasse durch Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 54.000,00 EUR durch den Beklagten zuzustimmen und damit die landgerichtliche Auseinandersetzung abschließend zu beenden.
Hinweis:
Bis zum Stichtag müssen die Abstimmungserklärungen der Gläubiger schriftlich unter Angabe der Geschäftsnummer bei Gericht eingegangen sein.
Gehen bis zum Stichtag keine Abstimmungserklärungen ein, gilt die Zustimmung der Gläubiger als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Der vollständige Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.05.2024 sowie die Ergänzung vom 13.05.2024 kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Amtsgericht Magdeburg, 22.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 340 IN 332/20 (351). In dem Insolvenzverfahren R-Store One GmbH i.L., Schleinufer 50, 39104 Magdeburg (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 176997), vertr. d.: 1. Marco Mertens, Bunter Weg 1/3, 39118 Magdeburg, (Gesellschafter), 2. Verena Neppe, Bunter Weg 1/3, 39118 Magdeburg, (Gesellschafterin), sind Vergütun…
Geschäfts-Nr.: 340 IN 332/20 (351). In dem Insolvenzverfahren R-Store One GmbH i.L., Schleinufer 50, 39104 Magdeburg (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 176997), vertr. d.: 1. Marco Mertens, Bunter Weg 1/3, 39118 Magdeburg, (Gesellschafter), 2. Verena Neppe, Bunter Weg 1/3, 39118 Magdeburg, (Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens sowie Art. 97 GG wird von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Im Übrigen wird auf die seit 25.05.2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die Entscheidung des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 65/16) wird damit als ausreichend beachtet angesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Magdeburg, 13.01.2025.
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