Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schumacher, Jens Ulrich
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Industriestraße 29, 39576 Stendal
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRA 6104
EUID
DEW1215.HRA6104
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 30/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch
Adresse
Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg
Telefon
0391/5354-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.05.2024 , 10:00 Uhr
Eröffnung
01.07.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.08.2024
Berichtstermin
17.09.2024 , 14:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen Jens Ulrich Schumacher ist am 01.07.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 21.05.2024 die vorläufige Verwaltung des Nachlasses angeordnet und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.08.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 17.09.2024 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Erblasser.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 30/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über den Nachlass des Jens Ulrich Schumacher, geb. am 10.10.1967, verstorben am 17.05.2024, zuletzt wohnhaft: OT Bindfelde, An der Mühle 6, 39576 Hansestadt Stendal, Inhaber der Firma: "JS Lasertechnik Jens Schumacher e.K." Industriestr. 29, 39576 Stendal (AG Stendal, HRA 61…
7 IN 30/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über den Nachlass des Jens Ulrich Schumacher, geb. am 10.10.1967, verstorben am 17.05.2024, zuletzt wohnhaft: OT Bindfelde, An der Mühle 6, 39576 Hansestadt Stendal, Inhaber der Firma: "JS Lasertechnik Jens Schumacher e.K." Industriestr. 29, 39576 Stendal (AG Stendal, HRA 6104), ist am 21.05.2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Nachlasses angeordnet worden. 2. Es ist bzgl. der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und sonstigen Vermögenswerte ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5354-0, Fax: 0391/5354-100, E-Mail: RBauch@schultze-braun.de bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden.
Amtsgericht Stendal, 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 30/24: Über den Nachlass des Jens Ulrich Schumacher, geb. am 10.10.1967, verstorben am 17.05.2024, zuletzt wohnhaft: OT Bindfelde, An der Mühle 6, 39576 Hansestadt Stendal, ehemals Inhaber der Firma: "JS Lasertechnik Jens Schumacher e.K." Industriestr. 29, 39576 Stendal (AG Stendal, HRA 6104), ist am 01.07.2024 um…
7 IN 30/24: Über den Nachlass des Jens Ulrich Schumacher, geb. am 10.10.1967, verstorben am 17.05.2024, zuletzt wohnhaft: OT Bindfelde, An der Mühle 6, 39576 Hansestadt Stendal, ehemals Inhaber der Firma: "JS Lasertechnik Jens Schumacher e.K." Industriestr. 29, 39576 Stendal (AG Stendal, HRA 6104), ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5354-0, Fax: 0391/5354-100, E-Mail: RBauch@schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.08.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten aus dem Nachlass in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Nachlass haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Erben bzw. deren Vertreter, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 17.09.2024, 14:00 Uhr, Saal 112, Justizzentrum "Albrecht der Bär", Scharnhorststraße 40, 39576 Stendal eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Erblassers, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Erblassers an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von den Erben des Schuldners mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Jens Ulrich Schumacher, geb. am 10.10.1967, verstorben am 17.05.2024, zuletzt wohnhaft: OT Bindfelde, An der Mühle 6, 39576 Hansestadt Stendal, ehemals Inhaber der Firma: "JS Lasertechnik Jens Schumacher e.K." Industriestr. 29, 39576 Stendal (AG Stendal, HRA 6…
7 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Jens Ulrich Schumacher, geb. am 10.10.1967, verstorben am 17.05.2024, zuletzt wohnhaft: OT Bindfelde, An der Mühle 6, 39576 Hansestadt Stendal, ehemals Inhaber der Firma: "JS Lasertechnik Jens Schumacher e.K." Industriestr. 29, 39576 Stendal (AG Stendal, HRA 6104), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV i. V. m. § 2 InsVV
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erblasser.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.11.2024 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.015.715,90 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Folgende Erhöhungen erschienen als den Umständen und dem Umfang des Verfahrens nach als angemessen:
> 15 % für die Übernahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 5 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 27.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Jens Ulrich Schumacher, geb. am 10.10.1967, verstorben am 17.05.2024, zuletzt wohnhaft: OT Bindfelde, An der Mühle 6, 39576 Hansestadt Stendal, ehemals Inhaber der Firma: "JS Lasertechnik Jens Schumacher e.K." Industriestr. 29, 39576 Stendal (AG Stendal, HRA 6…
7 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Jens Ulrich Schumacher, geb. am 10.10.1967, verstorben am 17.05.2024, zuletzt wohnhaft: OT Bindfelde, An der Mühle 6, 39576 Hansestadt Stendal, ehemals Inhaber der Firma: "JS Lasertechnik Jens Schumacher e.K." Industriestr. 29, 39576 Stendal (AG Stendal, HRA 6104), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 60 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erblasser.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.11.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.366.540,61 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Gemäß Entscheidung des BGH vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04 wird unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer vorzunehmenden Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag in Höhe von 60 % für die Betriebsfortführung / Arbeitnehmerangelegenheiten - Insolvenzgeldvorfinanzierung / Sanierungsbemühungen / Gläubigerzahl sowie die Erschwernisse durch Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots festgesetzt.
Bei der Bemessung des Gesamtzuschlags war die bereits angeordnete vorläufige Sachwaltung sowie der erzielte Überschuss aus der Betriebsfortführung berücksichtigt.
Nach Ansicht des Gerichtes ist der Mehraufwand des Insolvenzverwalters durch den gewährten Gesamtzuschlag abgegolten.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 27.01.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.