Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
R3 Projektmanagement GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 104893
EUID
DEF1103R.HRB104893
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36r IN 6292/24
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.10.2024 , 14:00 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
10.01.2025
Prüfung nachträglicher Forderungen
20.08.2026
Widerspruchsfrist Ende
10.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R3 Projektmanagement GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Ruths, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Der Insolvenzverwalter hat am 10.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt gemäß § 208 Abs. 1 InsO. Die Bekanntgabe dieses Status erfolgte durch das Gericht am 15.01.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R3 Projektmanagement GmbH in Berlin wurde vom Amtsgericht Charlottenburg bearbeitet. Am 04.10.2024 hat das Gericht auf Antrag der Schuldnerin vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Herr Rechtsanwalt Robert Pytel wurd…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R3 Projektmanagement GmbH in Berlin wurde vom Amtsgericht Charlottenburg bearbeitet. Am 04.10.2024 hat das Gericht auf Antrag der Schuldnerin vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Herr Rechtsanwalt Robert Pytel wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm gingen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände über, während Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind. Der vorläufige Verwalter hatte das Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob es die Verfahrenskosten deckt. Später hat der Insolvenzverwalter am 10.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO vorliegt.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R3 Projektmanagement GmbH in Berlin ist anhängig. Am 04.10.2024 hat das Amtsgericht Charlottenburg vorläufige Maßnahmen angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Robert Pytel zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, um die Vermögenslage zu sichern. Am 10.01.2025 hat der Insolven…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R3 Projektmanagement GmbH in Berlin ist anhängig. Am 04.10.2024 hat das Amtsgericht Charlottenburg vorläufige Maßnahmen angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Robert Pytel zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, um die Vermögenslage zu sichern. Am 10.01.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde eine nachträgliche Anmeldung einer gewöhnlichen Insolvenzforderung bis zum 20.08.2026 geprüft. Die Beteiligten hatten die Gelegenheit, bis zum 10.09.2026 der Forderungsanmeldung zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6292/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
R3 Projektmanagement GmbH, Lützowufer 26, 10721 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Ruths
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 104893
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 10.01.2025 angezeigt…
36r IN 6292/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
R3 Projektmanagement GmbH, Lützowufer 26, 10721 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Ruths
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 104893
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 10.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6292/24
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In dem Verfahren über den Antrag
R3 Projektmanagement GmbH, Lützowufer 26, 10721 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Ruths
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 104893
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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B…
36r IN 6292/24
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In dem Verfahren über den Antrag
R3 Projektmanagement GmbH, Lützowufer 26, 10721 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Ruths
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 104893
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 04.10.2024 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Robert Pytel
Goethestraße 85, 10623 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein Sonderkonto einzurichten.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36r IN 6292/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
R3 Projektmanagement GmbH, Lützowufer 26, 10721 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Ruths
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 104893
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.08.2026 nachträglich ang…
36r IN 6292/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
R3 Projektmanagement GmbH, Lützowufer 26, 10721 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Ruths
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 104893
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.09.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.08.2026
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