Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rackwitz Industrieanlagen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 13263
EUID
DEU1308.HRB13263
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 282/18
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
29.03.2018
Festsetzung Vergütung
30.04.2026
Frist Stellungnahmen
19.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rackwitz Industrieanlagen GmbH ist am 29.03.2018 durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet worden. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 13263 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Gerald Rockstroh vertreten. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht den Schlusstermin sowie die Vornahme der Schlussverteilung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist am 30.04.2026 festgesetzt worden, wobei ein Zuschlag zur Regelvergütung aufgrund besonderer Schwierigkeiten und Mehrarbeit gewährt wurde. Für die Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von 970.279,21 EUR berücksichtigt, während eine Masse von 56.282,33 EUR zur Verfügung steht. Insolvenzgläubiger hatten die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen zur Schlussrechnung, zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 19.06.2026 beim Amtsgericht Leipzig einzureichen. Das Verteilungsverzeichnis und weitere Unterlagen lagen in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 282/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rackwitz Industrieanlagen GmbH, Am Wasserwerk 5, 04519 Rackwitz, Amtsgericht Leipzig , HRB 13263
vertreten durch den Geschäftsführer Gerald Rockstroh
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im s…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 282/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rackwitz Industrieanlagen GmbH, Am Wasserwerk 5, 04519 Rackwitz, Amtsgericht Leipzig , HRB 13263
vertreten durch den Geschäftsführer Gerald Rockstroh
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 19.06.2026 beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 970.279,21 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 56.282,33 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 282/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rackwitz Industrieanlagen GmbH, Am Wasserwerk 5, 04519 Rackwitz, Amtsgericht Leipzig , HRB 13263
vertreten durch den Geschäftsführer Gerald Rockstroh
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 30.04.…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 282/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rackwitz Industrieanlagen GmbH, Am Wasserwerk 5, 04519 Rackwitz, Amtsgericht Leipzig , HRB 13263
vertreten durch den Geschäftsführer Gerald Rockstroh
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 30.04.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 29.03.2018 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der korrigierte Antrag vom 27.04.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt ... EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 60 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 27.04.2026 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Deutliche Mehrarbeit im Vergleich zu einem Normalverfahren ergab sich
- im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von Mitarbeitern. Hier war für mehrere Mitarbeiter der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu klären und die Auszahlung abzuwickeln. Dies rechtfertigt einen Zuschlag von 25 %.
- für die Abwicklung der vereinbarten übertragenden Sanierung in Höhe von 10 %
sowie
- aufgrund der hohen Zahl an beteiligten Gläubigern. Aufgrund des daraus resultierenden zusätzlichen Aufwands ist auch hierfür ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt.
Insgesamt betrachtet erscheint für diesen Verfahren mit seinem Umfang, der Dauer und den rechtlichen Schwierigkeiten ein Zuschlag von 60 % zur Regelvergütung als angemessen, aber auch ausreichend.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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