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Insolvenzprofil
Radwelt Wald-Michelbach UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 99740
EUID
DEM1103.HRB99740
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 44/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.03.2024 , 12:05 Uhr
Beschluss Verfügungsverbot
24.04.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
09.09.2024
Forderungsanmeldefrist
20.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Fahrrädern und Zubehör, die Reparatur von Fahrrädern sowie alle artverwandten Geschäfte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Wald-Michelbach, wurde am 04.03.2024 im Insolvenzantragsverfahren eingeleitet. Am selben Tag ist um 12:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, wobei ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO auferlegt wurde. Die Verfügungsbefugnis ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler bestellt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt zur Einsicht niedergelegt. Ein Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 20.04.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG ist am 04.03.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet worden. Es ist ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist R…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG ist am 04.03.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet worden. Es ist ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler bestellt worden. Am 09.09.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Im weiteren Verfahrensverlauf wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Ein Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 20.04.2026 erklärt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 44/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach (AG Darmstadt, HRB 99740), vertr. d.: Andreas Wild, Prankelstraße 46, 69469 Weinheim, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz…
Geschäfts-Nr. 9 IN 44/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach (AG Darmstadt, HRB 99740), vertr. d.: Andreas Wild, Prankelstraße 46, 69469 Weinheim, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 20.04.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 44/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach, ist am 04.03.2024 um 12:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolv…
9 IN 44/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach, ist am 04.03.2024 um 12:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 44/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach (AG Darmstadt, HRB 99740), ist am 04.03.2024 um 10.40 Uhr beschlossen worden:
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragsgegnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferleg…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 44/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach (AG Darmstadt, HRB 99740), ist am 04.03.2024 um 10.40 Uhr beschlossen worden:
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragsgegnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Amtsgericht Darmstadt, 24.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 44/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach (AG Darmstadt, HRB 99740), vertr. d.: Andreas Wild, Prankelstraße 46, 69469 Weinheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung …
9 IN 44/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach (AG Darmstadt, HRB 99740), vertr. d.: Andreas Wild, Prankelstraße 46, 69469 Weinheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Darmstadt, 09.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 44/24: Über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach (AG Darmstadt, HRB 99740), vertr. d.: Andreas Wild, Prankelstraße 46, 69469 Weinheim, (Geschäftsführer), ist am 29.08.2024 um 16:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christoph…
9 IN 44/24: Über das Vermögen der Radwelt Wald-Michelbach UG, Spechtbach 2, 69483 Wald-Michelbach (AG Darmstadt, HRB 99740), vertr. d.: Andreas Wild, Prankelstraße 46, 69469 Weinheim, (Geschäftsführer), ist am 29.08.2024 um 16:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 13.11.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (09.10.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (13.11.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.08.2024
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