Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rainbow Handelsgesellschaft GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lindenstr. 27, 82065 Baierbrunn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 89594
EUID
DED2601V.HRB89594
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 2501/18
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
11.02.2025
Schlussanhörung / Einwendungsfrist
14.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit technischen Anlagen, Einrichtungen und Produkten aller Art sowie auch Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit technischen Ausstattungen und Einrichtungen sowie darüber hinaus Vermittlung zum Abschluß derartiger Handelsgeschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rainbow Handelsgesellschaft GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Thomas E. Funk ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss des Amtsgerichts München festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Durchführung eines Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde eine Frist bis zum 14.05.2025 eingeräumt, um Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Diese Schlussanhörung ersetzt den mündlichen Schlusstermin. Mit Zustimmung des Gerichts ist die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO erfolgt. Die Verteilungsmasse belief sich auf 25.770,96 EUR, während Insolvenzforderungen in Höhe von 379.578,32 EUR zu berücksichtigen waren.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rainbow Handelsgesellschaft GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Frhr. von Malsen-Ponickau wurde durch den endgültigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas E. Funk abgelöst, dessen Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Im weiteren Verfahrensverlauf erf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rainbow Handelsgesellschaft GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Frhr. von Malsen-Ponickau wurde durch den endgültigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas E. Funk abgelöst, dessen Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 11.02.2025 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen; gegen nicht widersprochene Forderungen gilt die Feststellung als erfolgt. Der Schlusstermin gem. § 197 InsO wurde durch eine schriftliche Schlussanhörung ersetzt, bei der Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 14.05.2025 erhoben werden konnten. Mit Zustimmung des Gerichts ist die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO erfolgt. Verfügbar waren 25.770,96 EUR Verteilungsmasse gegenüber Insolvenzforderungen in Höhe von 379.578,32 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2501/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainbow Handelsgesellschaft GmbH, c/o Hans-Joachim von Malsen-Ponickau, Fürstenrieder Str. 279a, 81377 München, vertreten durch den Liquidator Frhr. von Malsen-Ponickau Hans-Joachim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 89…
1501 IN 2501/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainbow Handelsgesellschaft GmbH, c/o Hans-Joachim von Malsen-Ponickau, Fürstenrieder Str. 279a, 81377 München, vertreten durch den Liquidator Frhr. von Malsen-Ponickau Hans-Joachim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 89594
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas E. Funk, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 141.525,01 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.12.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Zum einen war der Insolvenzverwalter mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Verwertung der insgesamt 20 Fahrzeuge der Schuldnerin konfrontiert, was einen Zuschlag in Höhe von 15 % rechtfertigt. Außerdem waren bei der Schuldnerin diverse Rechtsprobleme aufzuarbeiten und zu klären, welche insbesondere aus den Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern der Schuldnerin und dem ehemaligen Geschäftsführer resultierten. Der hierfür durch den Insolvenzverwalter aufgebrachte Mehraufwand war mit einem weiteren Zuschlag in Höhe von 10 % zu vergelten.
Den Zuschlägen steht ein Abschlag in Höhe von 10 % gegenüber, da der Insolvenzverwalter bereits das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters innehatte und sich hieraus Erleichterungen für die Abwicklung des eröffneten Insolvenzverfahrens ergaben.
In der Gesamtschau ist der insgesamt beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % dem Mehraufwand angemessen und war entsprechend festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2501/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainbow Handelsgesellschaft GmbH, c/o Hans-Joachim von Malsen-Ponickau, Fürstenrieder Str. 279a, 81377 München, vertreten durch den Liquidator Frhr. von Malsen-Ponickau Hans-Joachim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 89…
1501 IN 2501/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainbow Handelsgesellschaft GmbH, c/o Hans-Joachim von Malsen-Ponickau, Fürstenrieder Str. 279a, 81377 München, vertreten durch den Liquidator Frhr. von Malsen-Ponickau Hans-Joachim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 89594
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.05.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rainbow Handelsgesellschaft GmbH, Garmischer Straße 4/V, 80339 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 25.770,96 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rainbow Handelsgesellschaft GmbH, Garmischer Straße 4/V, 80339 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 25.770,96 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 379.578,32 EUR. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer 1501 IN 2501/18 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2501/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainbow Handelsgesellschaft GmbH, Fürstenrieder Str. 279a, 81377 München, vertreten durch den Liquidator Frhr. von Malsen-Ponickau Hans-Joachim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 89594
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung d…
1501 IN 2501/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainbow Handelsgesellschaft GmbH, Fürstenrieder Str. 279a, 81377 München, vertreten durch den Liquidator Frhr. von Malsen-Ponickau Hans-Joachim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 89594
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 8 - 14 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.01.2025
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