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Insolvenzprofil
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 216827
EUID
DED2601V.HRB216827
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 3080/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Florian Füchsl
Adresse
Potsdamer Straße 5, 80802 München
Termine & Fristen
Fristende Widerspruch
29.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt) ist am 04.02.2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt worden. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren beschlossen, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis einschließlich 29.10.2025 vorzulegen sind. Die Schlussverteilung ist nach erfolgter Erledlung vorrangiger Masseverbindlichkeiten vorgesehen; dabei stehen Gläubigerforderungen in Höhe von 6.378,69 Euro gegenüber einem zu verteilenden Betrag von 0,00 Euro. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1542 IN 3080/21 anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline vertreten. Am 06.09.2024 wurde ein Termin zur Be…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1542 IN 3080/21 anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline vertreten. Am 06.09.2024 wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vergleich und die Kostenregelung auf den 08.10.2024 angesetzt. Am 04.02.2025 hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Florian Füchsl angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; die Frist zum Widerspruch endete am 29.10.2025. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Es ist zur Schlussverteilung gekommen, wobei kein Betrag für die Gläubiger verfügbar war (€ 0,00), da vorrangige Masseverbindlichkeiten zu begleichen waren. Die Insolvenzforderungen beliefen sich auf € 6.378,69. Schließlich ist das Insolvenzverfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
…
1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
…
1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
…
1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Füchsl, Potsdamer Straße 5, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 14.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München findet die Schlussverteilung statt. Nach Erledigung vorrangiger Masseverbindlichkeiten steht für die Gläubiger ein zu verteilender Betrag in Höhe vo…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München findet die Schlussverteilung statt. Nach Erledigung vorrangiger Masseverbindlichkeiten steht für die Gläubiger ein zu verteilender Betrag in Höhe von € 0,00 zur Verfügung. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von € 6.378,69. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen - Geschäftsnummer 1542 IN 3080/21 niedergelegt.
Veröffentlicht durch Amtsgericht München
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
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1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 04.02.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
…
1542 IN 3080/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ramersdorfer Stiftungsbogen UG (haftungsbeschränkt), Zornedinger Straße 38, 81671 München, vertreten durch die Liquidatoren Poscharnig Gernot Josef und Rosado Palminha Caroline
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216827
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über 1 .Zustimmung zum Vergleich vor dem Landgericht München I, Az. 6 O 3282/23, vom 14.08.2024, wonach sich Frau Caroline Palminha verpflichtet, zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen einen Betrag in Höhe von € 10.000 auf das Treuhandkonto zu bezahlen.
2. Zustimmung zur Kostenregelung im Vergleich von 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagte).
wird bestimmt auf
Dienstag, 08.10.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.09.2024
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