Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ramon Koch GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Rheinallee 47b, 53489 Sinzig
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 24259
EUID
DET2210V.HRB24259
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aktenzeichen
6 IN 25/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann
Adresse
Am Bubberg 1, 54578 Berndorf
Termine & Fristen
Bekanntmachung der Festsetzung
09.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind die Planung und Durchführung von Bauvorhaben als Generalunternehmer und sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Vornahme von Maurer- und Betonarbeiten, Straßenbauarbeiten, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten, Estricharbeiten, Stuckateurarbeiten sowie Zimmerei, Kälte- und Schallschutzisolierung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ramon Koch GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, hat seine Vergütung und Auslagen gemäß § 63 Abs. 3 InsO sowie weiteren Bestimmungen festsetzen lassen. Die Berechnungsmasse beträgt 382.869,28 EUR. Aufgrund obstruktiven Verhaltens einer Auskunftsperson wurde die Regelvergütung um 20 % erhöht. Zudem wurden Zustellungskosten in Höhe von 14,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen, der vollständige Beschluss kann jedoch in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler eingesehen werden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 25/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ramon Koch GmbH, Rheinallee 47b, 53489 Sinzig (AG Koblenz, HRB 24259), vertr. d.: Rainer Koch, Am Bubberg 1, 54578 Berndorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann festgesetzt worden. …
6 IN 25/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ramon Koch GmbH, Rheinallee 47b, 53489 Sinzig (AG Koblenz, HRB 24259), vertr. d.: Rainer Koch, Am Bubberg 1, 54578 Berndorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 382.869,28 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Folgende Besonderheiten waren zu berücksichtigen, die zu einer Anhebung der Regelvergütung geführt haben
Obstruktiv oder unkooperativ handelnde Auskunftsperson 20 %
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 14,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 4 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 09.04.2026
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